Bafin, Genehmigung, Vermögensverwalter

Hallo,

stimmt die Information, dass a l l e Vermögensverwalter eine Bafin-Genehmigung benötigen? Falls ja, besitzen die Forums-Mitglieder, die sich geoutet haben, eine solche Genehmigung?

Danke für Aufklärung.
N-T

Geschrieben von Norden-Trader am
Norden-Trader
Mitglied seit 11 Jahre 11 Monate

Hallo,
ich will noch die Quelle der Information angeben:

Deutsche Bundesbank, Merkblatt über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen gem.§ 32 Abs. 1 KWG

"Wer im Inland, dem Geltungsbereich des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG), gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf grundsätzlich der schriftlichen Erlaubnis der Bafin.

Was als Finanzdiensteleistungen anzusehen ist, wird abschließend in $ 1 Abs.1a Satz 2 Nm.1 bis 8 KWG normiert. Danach sind als Finanzdienstleistungen zu qualifizieren.":

1. die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis (Anlagevermittlung),
2. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung),
3. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),
4. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels für andere,
5. die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung),
6. Finanztransfergeschäft,
7. Sortengeschäft,
8. Kreditkartengeschäft

a propos GEWERBSMÄSSIG: Welcher Freiberufler in diesem Bereich braucht dann eigentlich k e i n e Bafingenehmigung? Oegat, Ralf100 und andere sind wohl eher nebenberuflich tätig.

Gruß, N-T

Jochen Futures
Mitglied seit 11 Jahre 11 Monate

@ Norden-Trader

Naja, JEDER, der für seine Arbeit KEINEN in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt.
Das Problem ist nur, daß das im Ernstfall nur von der Bafin bestimmt wird. Natürlich könnte man dann "mitargumentieren".
Ich will damit sagen, . . .
1. . . . daß dafür wohl nur "Einzelkämpfer" in Frage kommen, wegen der Erfordernis eines relativ geringen Geschäftsumfangs, und
2. . . . daß es unter diesem Aspekt sinnvoll ist, den "in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb" von der Bafin (oder anderen eventuell zuständigen staatlichen Stellen) genauer und zuverlässiger definieren zu lassen, damit eine jetzt noch mögliche Willkür im Ernstfall abgebremst oder verhindert wird.

Jochen

out_of_sample
Mitglied seit 11 Jahre 11 Monate

@Norden-Trader & Jochen Future

Es gibt in Deutschland eine Vielzahl von Firmen, die mit einer CTA-Zulassung (http://www.nfa.futures.org/registration/cta.asp) Vermoegensverwaltung machen. Beispiele socher Vermoegensverwalter finden sich bei http://cta-portal.de/index.html.

Die CTA-Zulassung ist, gemaess obigem Link, einfach zu bekommen.
Weiss jemand ob man als CTA uneingeschraenkt Vermoegensverwaltung fuer Dritte machen darf? Oder liegen etwaige Einschraenkungen vor?

meerschwein
Mitglied seit 11 Jahre 11 Monate

Guten Abend liebe Forumteilnehmer,

mein erster Beitrag!

Alle Vermögensverwalter, Anlagevermittler usw. brauchen die BaFin- Erlaubnis.

Wer sie nicht hat muß sie erst beantrgen und kann dann loslegen oder kann sich an einen Finanzdienstleister als "gebundener Agent" dranhängen.

Auch "Einzelkämpfer" brauchen die Erlaubnis und müssen sich allen möglichen BaFin-, Bundesbank- und EDW- Regularien unterwerfen um sie zu behalten. Von den finanziellen Aufwendungen mal ganz abgesehen...

Eine "CTA-Zulassung " ersetzt nicht die BaFin- Erlaubnis.
Wer für seine Kunden vermitteln will, kommt um diesen Papierkram nicht herum.
Also erst beantragen und dann vermitteln statt erst vermitteln und dann vom BaFin überrollt werden...

Wenn sich hier im Forum ein paar" Kollegen " schreiben( Ralf100 ?...) kann man sich ja mal über das Neueste unterhalten.

mfg

out_of_sample
Mitglied seit 11 Jahre 11 Monate

@meerschwein
Danke fuer die Info.

"Eine "CTA-Zulassung " ersetzt nicht die BaFin- Erlaubnis."
Welchem Zweck dient dann eine CTA-Zulassung?

Ralf100
Mitglied seit 11 Jahre 11 Monate

@meerschweinchen

Schönen guten Abend,

in folgenden Links finden sie die Tätigkeiten, die mit dem § 34c ausgeübt werden dürfen:

http://www.wetteraukreis.de/antrag/antrag34c.pdf

http://www.wetteraukreis.de/antrag/34cgewo-neu.htm

Viele Grüße

Ralf

freddy
Mitglied seit 11 Jahre 11 Monate

meerschwein Am: 25.10.2004 20:39:12 Gelesen: 74

Guten Abend liebe Forumteilnehmer,

mein erster Beitrag!

Hallo!.
Ein interessanter Beitrag.
Hat jemand Erfahrung oder Kenntnisse über die Varengold,Hamburg, die angeblich die Möglichkeit bietet Kommanditanteile einer KG,deren Tätigkeit der Handel mit Finanzinstrumenten ist, ohne besondere Erlaubnis der Bafin zu bewerben und abzuschließen.
croco

TraderLux
Mitglied seit 11 Jahre 11 Monate

Jetzt wird es interessant. Das würde mich auch brennend interessieren.

Gruß

Henning

meerschwein
Mitglied seit 11 Jahre 11 Monate

Schönen guten Abend,

@ out of sample:

Eine CTA Zulassung z.B. in den USA bringt Ihnen die berufliche Qualifikation, die Sie dem BaFin nachweisen müssen um die Erlaubnis zu erhalten.

@ crocodile, TraderLux:

Varengold hat die BaFin - Erlaubnis.

Alle, die diese haben finden Sie unter http://www.bafin.de . Erst auf "Datenbanken" gehen und dann auf "Institutssuche". Wenn Sie bei der Suche nach einem Institut nicht wissen, ob es sich um eine Wertpapierhandelsbank, einen Vermögensverwalter, ein Kreditinstitut oder einen Anlage- und Abschlußvermittler handelt, gehen Sie auf "alle Institute". Da finden Sie alle , die die sieben (BaFin-) Kammern der Shaolin erfolgreich durchschritten haben.

Kommandit- und Genußscheinkonstrukte ohne Erlaubniserteilung hat es auch schon gegeben. Dafür gab es aber immer die rote Karte vom BaFin.

mfg

Norden-Trader
Mitglied seit 11 Jahre 11 Monate

@ JochenFuture
"...daß es unter diesem Aspekt sinnvoll ist, den "in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb" von der Bafin (oder anderen eventuell zuständigen staatlichen Stellen) genauer und zuverlässiger definieren zu lassen, damit eine jetzt noch mögliche Willkür im Ernstfall abgebremst oder verhindert wird."

In dem zitierten Merkblatt wurde dieser Punkt wie folgt teilweise präzisiert:

"Die Geschäfte werden gewerbsmäßig betrieben, wenn der Betrieb auf eine gewisse Dauer angelegt ist und sie mit der Absicht der Gewinnerzielung verfolgt werden. Alternativ gilt das Kriterium des Erfordernisses eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes. Entscheidend für das Vorliegen dieses Merkmals ist dabei nicht, dass ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorhanden ist, sondern allein, ob die Geschäfte einen derartigen Umfang haben, dass objektiv eine kaufmännische Organisation erforderlich ist."

Bleibt die Frage, wer definiert, wann "ist objektiv ... erforderlich". Geht es nach Gesamtsumme betreuten Vermögens, Anzahl der Kunden usw.?

Berliner hat mal die Frage aufgeworfen, ob man im Verwandtenkreis auf Bitten hin "aushelfen" sollte, was ja negativ diskutiert wurde. Das wäre wohl eine Situation von "nicht gewerblich" gewesen, selbst wenn man irgendwie honoriert werden würde.

Ich habe versucht, diesen Punkt auf dem Infostand zu hinterfragen, aber es war kein Zuständiger anwesend und "stellen Sie eine schriftliche Anfrage, das ist immer besser."

Grüße,
N-T

Trader66
Mitglied seit 11 Jahre 11 Monate

Schaut mal hier Jungs! Vielleicht hilft es euch weiter

http://www.vuv.de/

Gruß Trader 66

he96
Mitglied seit 11 Jahre 11 Monate

@out_of_sample Am: 25.10.2004 16:39:57 Gelesen: 414

"Die CTA-Zulassung ist, gemaess obigem Link, einfach zu bekommen."

Das kann wohl nur ein Witz sein. Sollte man mal versuchen, wenn das "so einfach ist" - aber nicht vergessen die Fingerabdrücke werden auch gecheckt. Wer daran nicht scheitert, der bekommt spätestens bei der Buchhaltung und-prüfung viel Spass. Hatte mich vor Jahren mal intensiv mit der Idee angefreundet & beschäftigt, es dann aber schnell wieder sein gelassen, nach dem ich einige Spielregeln gelesen hatte. Kann mir nicht vorstellen, dass die in heutiger zeit grundlegend anders ist.

@out_of_sample Am: 25.10.2004 21:16:40 Gelesen: 341

'"Eine "CTA-Zulassung " ersetzt nicht die BaFin- Erlaubnis."
Welchem Zweck dient dann eine CTA-Zulassung?'

Ich würde es eher als Art amerikanisches Gegenstück zur Bafinlizenz sehen - natürlich ersetzt keine die jeweils andere...

gruss hans

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