Besteuerung von Gewinnen aus Forex-Handel
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Haben Sie etwas zur aktuellen Besteuerung von Gewinnen aus Forex-Handel in Deutschland und in der Schweiz ?
Nach dem BGH Urteil BGH Az.XI ZR 363/00 wurde das Devisen-Daytrading als Differenzgeschäft (BGB § 762) und somit als eine Art Glücksspiel eingestuft. Deshalb war das Forex-Geschäft als private Anlage bisher steuerfrei. Leider wurde im Juni 2002 mit dem vierten Finanzmarktförderungsgesetz die Vorschrift über Differenzgeschäfte (BGB § 762) im Bürgerlichen Gesetzbuch gestrichen.
Ich habe jedoch von verschiedenen Seiten gehört, dass das reine Devisengeschäft (Forex-/Kassa-/Spotmarkt) im privaten Vermögen angeblich steuerfrei ist. Leider stosse ich in der Literatur immer nur auf den Begriff Devisentermingeschäfte, jedoch nie auf die Regelungen zum Devisengeschäft.
Können Sie mir mit Hinweisen oder einem Ihrer bestellbaren Artikel weiterhelfen? Ist das Devisen-Daytrading am Forex-Markt steuerpflichtig? Was ist, wenn ich ungeplante Devisengewinne durch einen Urlaub mache?
Dazu schreibt das Handelsblatt Nr. 016 vom 23.01.02 Seite 31, Anlegerzeitung:
Bundesgerichtshof: Kunde muss Fremdwährungskonto nicht ausgleichen
Anlegerschutz bei Devisenhandel
HANDELSBLATT, 23.1.2002 mv DÜSSELDORF. Geschäfte im Devisen-Daytrading, bei denen es nur darum geht, Gewinne aus Kursschwankungen zu erzielen, sind nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) so genannte Differenzgeschäfte. Damit entsprechen sie der Rechtsnatur eines Spiels oder einer Wette: Sie sind zwar wirksam, aber weder der Einsatz noch der Gewinn kann eingeklagt werden (Az.: XI ZR 363/00). In dem vom BGH entschiedenen Fall profitierte der Anleger: Seine Bank hatte über Fremdwährungskonten Aufträge im Devisen-Daytrading abgewickelt. Dabei sollten die Devisen stets aus dem Erlös eines Gegengeschäfts bezahlt werden. Außer den Devisenvaluta hatte der Bankkunde kein anderes Guthaben, er durfte aber sein Konto überziehen. Als die Bank den Ausgleich seines Kontos verlangte, weil seine Aufträge zu Verlusten führten, berief sich der Kunde erfolgreich darauf, dass das Devisen-Daytrading ein Differenzgeschäft sei und er deshalb nicht zahlen müsse.
Die Auffassung der Bank, solche Geschäfte seien Börsentermingeschäfte, bei denen das Börsengesetz den so genannten Differenzeinwand nicht erlaube, teilte der BGH nicht: Dies seien standardisierte Geschäfte, die erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt werden, einen Bezug zum Terminmarkt hätten und zur Spekulation auf eine günstige, aber ungewisse Entwicklung des Marktpreises verleiteten. Das damit verbundene Risiko trete bei Devisengeschäften, die innerhalb der üblichen Frist von zwei Tagen abgewickelt werden, nur in geringem Maße auf.
In einer Pressemitteilung der Kanzlei Tilp und Kälberer heißt es, dass vor allem auf Discount-Broker erhebliche Forderungen zukommen könnten, da die Kunden ihre Sollsalden nicht begleichen müssten und außerdem verlustierte Gelder zurückverlangen könnten. Dies hat der BGH in seinem Urteil jedoch nicht entschieden. Zudem plant die Bundesregierung, mit dem Vierten Finanzmarktförderungsgesetz die Vorschrift über Differenzgeschäfte im Bürgerlichen Gesetzbuch ganz zu streichen.
Autor: mv
Unternehmen: Bundesgerichtshof BGH
Länder: Bundesrepublik Deutschland C4EUGE
Länderfacette: Geld und Börse
Deskriptor(en): Kapitalmarkt-Devisenmarkt; Anlegerschutz
Datenbank HB
Dokumentnummer 010223180