Besteuerung von US ETFs im Rahmen des Eigenhandels
Wer weiss wie der Intradayhandel von US ETFs im Rahmen einer deutschen GmbH besteuert wird. Verhält sich das genauso wie bei Aktien oder gibt es hier etwas zu beachten bezüglich grauer oder schwarzer Fonds ?
Grüsse
Geschrieben von autokor
am
Also mein FA hat solche Sachen wie QQQQ... noch nie anders gehandhabt wie normale Aktien/Futures welche ich mit einigen tausend Intradaytransaktionen in den Büchern habe. Eine Betriebsprüfung mit anschießender Aufhebung der Nachweispflicht (zu gut deutsch, man "muss" die Belege nicht mehr unbedingt weiter aufheben) hatte ich dabei auch schon.
Ob die Masse der Belege oder das mangelnde Verständnis oder die anhängigen EU Verfahren der Grund für die zumindest vor 2 Jahen doch recht großzügige Auslegung der Regeln war... ich weiß es nicht.
Aktuell ist aber durch bestätigtes EU Recht die Sache recht unproblematisch.
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Die Pauschalsteuer bei Auslandsfonds verstößt gegen EU-Recht. Durch dieses Urteil des BFH gibt es nun eine Steuererstattung, da die Abgaben nur nach den Regeln für inländische Investmentfonds erhoben werden dürfen.
Nach Ansicht des BFH verstößt die pauschale Besteuerung von Erträgen aus im Inland nicht registrierten ausländischen Investmentfonds gem. § 18 Abs. 3 AuslInvestmG ganz offensichtlich gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, und zwar gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Der Verstoß ist so eindeutig, dass es keiner Vorlage an den EuGH bedarf (Urteil v. 18.11.2008, VIII R 24/07).
Der Hintergrund
Nach dem ehemaligen § 18 Abs. 3 AuslInvestmG war 90 % des Mehrwerts pauschal als steuerliche Bemessungsgrundlage für die Einkünfte aus Kapitalvermögen anzusetzen, der sich zwischen dem ersten und dem letzten Rücknahmepreis des jeweiligen Jahres ergab. Hinzu kamen nach § 17 Abs. 2a AuslInvestmG auch noch Zwischengewinne. Dieser Ansatz unabhängig von den tatsächlichen Erträgen galt nur nicht für ausländische Fonds, die im Inland registriert oder an einer deutschen Börse zum Handel zugelassen und bestimmte weitere rechtliche Voraussetzungen erfüllt hatten.
Solche weißen Fonds wurden weitgehend wie inländische Anteile besteuert und für nicht registrierte schwarze Fonds galt die schärfere Besteuerung. Das dies gegen die Freiheit des Kapitalverkehrs verstößt, ist die für Inhaber von Anteilen an schwarzen Fonds geltende fiktive Bemessungsgrundlage der Kapitalerträge nicht mehr anzuwenden. Denn die nunmehr nicht mehr anzuwendenden Regelungen des AuslInvestmG waren geeignet, Investitionen in Investmentfonds mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat für inländische Anleger weniger attraktiv zu machen und diese von solchen Anlagen abzuhalten. Hauptgründe hierfür sind, dass
Erträge zwingend einer typisierenden Schätzung unterworfen waren, ohne dem Anleger die Möglichkeit einzuräumen, entlastende Tatsachen vorzutragen. Bei inländischer Investmentfonds sah das KAGG keine vergleichbaren Sanktionen vor, wenn der Fonds seine Veröffentlichungs- und Nachweispflichten nicht erfüllt hatte.
die angeordnete Schlechterstellung in der Ausgestaltung der Pauschalbesteuerung nicht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entspricht. Sie war nicht erforderlich, um eine dem Leistungsfähigkeitsprinzip genügende Besteuerung der Erträge aus schwarzen Fonds zu erreichen.
die Koppelung der Mindestbesteuerung an den letzten Rücknahmepreis auch dann eingriff, wenn der Sparer den Anteil erst kurz vor Ablauf des Jahres erworben hatte oder wenn der Wert im Laufe des Jahres gesunken war. Dies konnte im Einzelfall zu einer unzulässigen Substanzbesteuerung führen.
eine Pauschalbesteuerung des Zwischengewinns mit 20 % des bei der Veräußerung des Anteils erzielten Entgelts erfolgte.
Die Auswirkungen
Aufgrund des Anwendungsvorrangs der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten vor nationalem Recht haben nationale Behörden und Gerichte die dem EU-Recht entgegenstehenden diskriminierenden Regelungen des § 18 AuslInvestmG ab sofort nicht mehr anzuwenden, ohne dass sie die vorherige Beseitigung dieser Norm durch den Gesetzgeber abwarten müssen. Die Einkünfte aus den ausländischen schwarzen Fonds sind entsprechend den für inländische Fonds geltenden Regelungen des KAGG und des § 20 EStG festzustellen.
Diese BFH-Entscheidung kommt für den Gesetzgeber und das BMF nicht unerwartet. Denn bereits das Investment-Modernisierungsgesetz beseitigte diese steuerliche Ungleichbehandlung der Erträge aus in- und ausländischem Investmentvermögen ab 2004 unter ausdrücklichem Hinweis auf die Kapitalverkehrsfreiheit (BT-Drucks 15/1553, 120). Das bedeutet nun, dass es
in allen offenen Einkommensteuerfällen zu einer Erstattung kommen kann. Maßgebend sind nicht mehr die hohen Pauschalsteuern, insbesondere fiktive Kursgewinne können heraus gerechnet werden.
bei vorliegender Steuerhinterziehung zu einem verminderten Strafmaß kommt, weil eben weniger Steuer hinterzogen worden ist.
Allerdings gilt dies nur für Veranlagungszeiträume bis 2003, denn das Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen nahm ab 2004 die Vorschriften der KAAG und AuslInvestmG auf. Eine Unterscheidung zwischen in- und ausländischen Investmentfonds fällt damit grundsätzlich weg und somit auch die Diskriminierung von Gesellschaften mit Sitz jenseits der Grenze. Steuerlich maßgebend ist nunmehr das InvStG.
Dem Anleger fließen die Erträge aus den Investmentfonds mindestens einmal jährlich in Form einer Ausschüttung oder Thesaurierung zu. Diese unterliegen mit 25 % als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Abgeltungsteuer - auch bei offenen Immobilienfonds. Dabei gibt es einige Steuerfreiheiten. Vom Fonds selbst erzielte und thesaurierte Veräußerungsgewinne bleiben von wenigen Ausnahmen abgesehen genauso unbehelligt wie nach DBA steuerfreie Auslandserträge und Terminmarktgeschäfte. Im Gegenzug können Anleger dafür die realisierten Kursverluste der Fondsmanager nicht geltend machen.
Allerdings unterliegt beim Fondskauf ab 2009 der anschließende Veräußerungserlös durch den Anleger unabhängig von Haltefristen als Kapitaleinnahme der Abgeltungsteuer, wobei Auslandserträge und steuerfreie Verkaufsgewinne (§ 2 Abs. 3 InvStG) durch Herausrechnung nicht erfasst werden.
Die Unterscheidung von Auslandsfonds in weiße und schwarze Fonds gibt es seit 2004 nicht mehr; die Pauschalsteuer wurde abgemildert. Nunmehr gibt es den Begriff der transparenten Fonds, wenn die Fondsgesellschaft bei Ausschüttung oder Thesaurierung detaillierte steuerliche Angaben über die Zusammensetzung der Erträge vornimmt.
Hierbei werden in- und ausländische Investmentgesellschaften gleich behandelt, indem sie die für die Veranlagung der Anteilseigner notwendigen Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen müssen. Werden diese Angaben nicht bekannt gemacht, so sind die Regeln über die Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG anzuwenden - allerdings ohne erkennbaren Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.