Enteignung GG 14 Nur zum Wohle des Volkes
Das GG regelt die Enteigung
Sich der Konten zu bedienen ist eine Enteignung und das GG ist meineserachtens eine Kaugummiparagraph.
3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Ist doch immer zum Wohle des Volkes, egal ob das Grundstück für eine Autobahn oder das Geld für die Staatsschulden und Hartz4 gebraucht wird.
Ich bring die Kohle um die Ecke und wenn man mich fragt wo sie ist dann erinner ich mich nicht mehr. Es gibt zum Glück noch erfolgreiche Vorbilder.
@ gautama2 [#2]
Es gibt zum Glück noch erfolgreiche Vorbilder.
Genau, die habens bis zum Finanzminister gebracht.