Keine Insolvenzverschleppung bei Arcandor?
Diese Frage stelle ich mir nachhaltig, oder liegt es an der Gesellschafsform als AG das das nicht in Betracht gezogen werden kann?
Bei einer GMBH haften die Geschäftsführer mit Ihrem
Privatvermögen
wenn man Ihnen Insolvenzverschleppung nachweisen kann und sie verurteilt werden.
Bei Arcandor hat doch der Insolvenzverwalter nach Wochen keine Vermögenswerte sicherstellen können.
Die waren doch schon seit Monaten Pleite und haben dennoch neue Ware gekauft usw.
Das alles soll kein Straftatbestand sein?
Gibts hier im Forum kluge Leute die Wissen warum?
Die Vermögenswerte waren da, aber belastet mit Krediten. Das an sich ist noch kein Grund, insolvent zu sein.
@ benedikt54 [#1]
Mal eine kurze und knappe Erläuterung zum Thema Insolvenz von Körperschaften, also juristischen Personen, des Privatrechts:
http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cberschuldung
@ Asamat [#2]
Wenn die Vermögenswerte da waren, warum wurde dann Insolvenz angemeldet?
Die waren doch schon seit Monaten Pleite und haben dennoch neue Ware gekauft usw.
Pleite ist man nur, wenn man kein neues Geld mehr auftreiben kann oder die Lieferanten weiterhin gutgläubig sind.
Anscheinend konnten die das oder die Lieferanten waren zu gutgläubig.
Auch den Lieferanten steht oft das Wasser bis zum Hals und sie wollen keinen derart großen Kunden verlieren, weil das z.T. evtl. auch ihr einziger ist und sie einfach hoffen (müssen), dass der das packt. Da laufen einfach beide Seiten im Hopemode. Nur Herr Middelhoff wusste wahrscheinlich, dass er da eine riesige hochbezahlte Luftnummer fährt. Dass ein Einzelhändler außer der Lagerware nie besonders hohe Vermögenswerte besitzt, wenn die Ladenimmobilie nicht die seine ist, sollte aber auch ein Insolvenzverwalter wissen, wenn er was vom Fach versteht. Dazu muss man nicht wochenlang suchen.
@ benedikt54 [#4]
Ich habe mich mit dem konkreten Fall nicht näher beschäftigt. I.A. gibt es jedoch zwei Gründe für Insolvenz: Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit. Letzteres ist eine Frage des Cash-Flow. D.h. es kann sein, daß Du ausreichend Vermögen hast, aber trotzdem aktuell nicht genug Geld, um Deine (kurzfristigen) Verbindlichkeiten zu begleichen. Klassischer Fall: Run auf eine Bank. Die Bank hat eigentlich genug Vermögen, das ist aber langfrsstig festgelegt und kann nicht kurzfristig verwendet werden.
Bei Arcandor ist es wahrscheinlich Überschuldung und nicht Zahlungsunfähigkeit. Wikipedia definiert:
"Juristische Personen sind überschuldet, wenn ihre Bilanz negativ ist – das heißt die Aktiva sind kleiner als ihr Fremdkapital – und bei einer Prognose aufgrund der bisherigen Entwicklung des Vermögens nicht erwartet werden kann, dass die Unterbilanz in absehbarer Zukunft überwunden werden kann."
Im zweiten Teil der Bedingung hast Du Deine Erklärung, warum der Zeitpunkt, ab wann es Insolvenz ist, bzw ab wann eine Insolvenz verschleppt ist, nicht eindeutig objektiv festgelegt werden kann.
@ Asamat [#6]
Eine GMBH ist doch ebenfalls eine juristische Person.
Allerdings trifft die Definition nicht auf eine GMBH zu.
Prognosen für künftige Entwicklungen spielen hier nämlich gar keine Rolle.
Fakt ist, das man als GF einer GMBH 3 Wochen Zeit hat Insolvenz anzumelden, tut man das nicht und man wird per Gericht der Insolvenzverschleppung schuldig gesprochen, zahlt man privat.
Jede GMBH die Mangels Masse in den Konkurs geht, wird von einem Insolvenzverwalter unter die Lupe genommen und aufgrund dessen Gutachten wird entschieden ob ein Verfahren eingeleitet wird oder nicht.
Sogesehen ist die WIKI - Aussage nicht nachzuvollziehen und entbehrt der gängigen Praxis.
Die Insolvenzordnung wurde im Oktober 2008 geändert, § 19 Abs. 2 lautet für den Zeitraum 18.10.2008 - 31.12.2010 wie folgt:
§ 19 Überschuldung
(2)Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.
Und ab 01.01.2011:
(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.