Nikolaus
Mitglied seit 11 Jahre 2 Monate

* Selbständig "Trading auf eigene Rechnung" Steuererklärung 2002

Hallo zusammen,

ich möchte mich schon vorab für den neu eröffneten Themenlink entschuldigen, aber ich stehe vor einem Rätsel.

Letztes Jahr hab ich versucht mit Vollzeittrading meinen Lebensunterhalt zu verdienen. Wenig überraschend schloss ich das Jahr im Minus. Aufgrund der Tatsache dass ich sonst keine Einkünfte hatte gab ich ganz normal, so dachte ich zumindest, meine Steuererklärung 2002 ab.

Heute bekam ich die kompletten Belege zurück mit folgendem Schriftwechsel:

"Lt. Angabe in Ihrer Steuererklärung waren Sie in 2002 selbständig. Ich bitte deshalb mitzuteilen, welche Einkünfte Sie im Kalenderjahr 2002 erzielt haben, bzw. wenn keine weiteren Einkünfte erzielt wurden, wovon Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten haben. Beiliegende Belege werden hier nicht mehr benötigt."

Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht bzw. kann mir hier jemand weiterhelfen ?

Die An- und Verkäufe habe ich bei "Private Veräußerungsgeschäfte" eingetragen zuzüglich einer kompletten Aufstellung in Excel.

Über jeden kleinen Tipp bzw. Ratschlag wäre ich sehr dankbar.

Gruß
Robin

Le-pappillon@web.de

Geschrieben von Nikolaus am
curtiss
Mitglied seit 11 Jahre 2 Monate

Die suchen nach schwarzer Kohle. Sprich Geld, das verzinst wurde, aber dessen Zinsen nicht angegeben wurde, es können auch Mieteinnahmen sein.

Schreib ihnen, dass Du bei Mutti lebst und schon ist Ruhe. Das können sich Beamte noch gerade vorstellen. Vielleicht solltest Du noch hinzu fügen, dass Du Dich als Gasthörer für Ägyptologie eingetragen hast, dann bist Du ganz glaubwürdig. Wenn ich "fancy free and foot lose" wäre, wäre ich schon längst über alle Berge!

gautama2
Mitglied seit 11 Jahre 2 Monate

Hallo,

ich würde einfach die Frage beantworten, es sei denn Du stößt Dich daran, als selbständig anerkannt zu werden.

Aber daran gibt es eigentlich nichts auszusetzen so wie ich das sehe. Bist Du schließlich auch. Problematisch wird es erst, wenn sie versuchen, Dich als Gewerbetreibenden zu deklarieren. Sieht aber nicht so aus.

Viele Grüße

Nikolaus
Mitglied seit 11 Jahre 2 Monate

@ curtiss
@ gautama

Servus,

erstmal vielen Dank für die Antworten. Habe gerade noch jemand telefonisch beim Finanzamt erreicht. Habe versucht das Thema zu klären. Mal schauen. Eventuell werden sie sich wieder melden.

Nochmals Danke.

Gruß
Robin

gautama2
Mitglied seit 11 Jahre 2 Monate

Hallo Nikolaus,

such mal im Forum unter Stichwort "Steuern".

Nützt vielleicht, falls die Diskussion mit dem FA ungünstig verläuft.

Gast

Hallo,

soviel ich weiss gilt Trading immer noch als "Liebhaberei" bzw. "Private Vermögensverwaltung" in Deutschland. Die Steuerbehörden kennen den Beruf des privaten Traders noch nicht.

Um von anderen Steuersätzen als denen des "persönlichen Einkommenssteuersatzes" bei Gewinnen zu profitieren, muss tatsächlich übers Auswandern nachgedacht werden (vgl. Curtiss weiter oben: "fancy free and foot lose"). Möglich ist auch die Gründung einer Offshore-Gesellschaft. Hierzu muss unbedingt ein DEUTSCHER Steuerberater mit entsprechender Erfahrung konsultiert werden, etwa ein deutscher Steuerberater mit Sitz in Portugal o.ä., der nur solche Dinge betreut.

@ Nikolaus

Viel Erfolg für die "Geschäftsgründung"! Grossartige, mutige (!) Idee. Nimm Dir Zeit. solange das Kapital reicht, um profitabel zu werden! 3-5 Jahre sind meiner Kenntnis nach die "Normalverteilung innerhalb der Standardabweichung" aller Profitabilisierungsversuche der Fulltime Trader.

Gruss,
Berliner

Richard Ebert
Mitglied seit 11 Jahre 2 Monate

In einem der obigen Beiträge wurden pauschal die Finanzbeamten herabgewürdigt, diesen Halbsatz habe ich herausgenommen, weil ich nicht möchte, dass einzelne Berufe, Parteien, Religionen usw. 'als Gruppe' diffamiert werden.

Mehr zum Thema könnten Sie im -> Forum Spezial -> Recht und Steuern finden.

Gast

Wenn Sie wissen möchten, warum es in Deutschland keinen Aufschwung gibt, dann versuchen Sie sich selbständig zu machen, oder auf die Zusammenarbeit mit Behörden zu setzen.

Sie sind dann zwangsläuig gezwungen mit diesen Leuten zusammenzuarbeiten. Von wegen Erleichterung der Bürokratie, das genaue Gegenteil ist der Fall. Die in kleinen Hinterzimmern arbeitenden Soldaten des Staates nutzen ihre Macht um einem das Leben so schwer wie nur irgendwie möglich zu machen.

Die Einstellung von Herrn Ebert hatte ich früher auch. Die Betonung liegt jedoch auf früher.

Gruß

curtiss
Mitglied seit 11 Jahre 2 Monate

Was ist der Unterschied zwischen einem Frosch und einem Beamten?

Keiner, beide sitzen auf ihrem Hintern und warten auf eine Mücke!

Ronin
Mitglied seit 11 Jahre 2 Monate

Nikolaus hat doch ganz offensichtlich kein Problem mit den Steuern und dem Finanzamt, sondern damit, daß er mit Daytrading gar keinen Gewinn erzielt hat, der zu versteuern wäre.

Daß das Finanzamt nachfragt, wovon er eigentlich lebt, sollte verkraftbar und leicht beantwortbar sein.

Die entscheidende Frage, die Nikolaus sich selbst stellen sollte, ist doch vielmehr, wie er auf die Idee kommt, seinen Lebensunterhalt nachhaltig mit Daytrading bestreiten zu können, und wie realistisch die zugrunde liegenden Annahmen sind. Er hat offenbar kein großes Vermögen, sonst würden für den Lebensunterhalt ausreichend hohe Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung das Finanzamt zufrieden stellen. Er hat sich vermutlich auch nicht jahrelang in abhängiger Stellung als Supertrader bewährt. Und er hat als Selbständiger bereits ein Jahr lang Geld verloren, was nicht gerade für seine Handelsmethodik spricht. Wie groß ist die Chance, daß auf dieser Grundlage dauerhafter großer Erfolg entsteht?

Herrn Ebert möchte ich sagen, daß auch nüchterne und extrem fachkundige Zeitgenossen kein gutes Haar mehr an der Finanzverwaltung lassen, und zwar keineswegs aus trivialen Gründen. Die Tendenz der Finanzverwaltung, BFH-Urteile zugunsten der Steuerzahler so weit wie nur möglich zu ignorieren bzw. so lange wie nur möglich nicht anzuwenden ist erst kürzlich in einer sehr angesehenen juristischen Fachzeitschrift von einem sehr hohen Richter mit sehr deutlichen Worten angeprangert worden. Die Tendenz der Finanzverwaltung, durch äußerst fragwürdige Verwaltungsvorschriften den Sinn und Wortlaut von Steuergesetzen zu konterkarieren und zu unterlaufen bis in den Dunstkreis der Rechtsbeugung im Amt, ist Steuerrechtsexperten ebenfalls wohlbekannt.

Meine eigenen beruflichen Erfahrungen mit dem BMF und der Praxis des Vollzugs lassen sich dahingehend zusammenfassen, daß der Beamtenapparat im Ministerium sich weitgehend jeder politischen und demokratischen Kontrolle entzieht und von beamteten Hardlinern angeführt alles tut und versucht, um den Umgang mit der Finanzverwaltung und die Steuerbelastung für die Bürger möglichst unerträglich zu machen. Kein Minister hat mehr die Macht oder traut sich, diesem verselbständigten Beamtenapparat Einhalt zu gebieten. Darüber sollten wir nicht einfach schweigen.

gautama2
Mitglied seit 11 Jahre 2 Monate

Hallo Ronin,

Ich verstehe die Streichung des Halbsatzes, weil da außer Verunglimpfung nichts Substanzielles drin war, was diese Haltung aus dem Bereich der Beleidigung entfernt hätte. Mir hätte diese flapsige Bezeichnung auch rausrutschen können, aber ich denke mal ein Forum muss schon ein wenig auf Paragraphen achten und Beamtenbeleidigung ist nicht umsonst strafbar. Es gibt einfach zuviel Gründe es zu tun :)

Kehren wir lieber zum Thema zurück, und da finde ich eben auch, daß es doch einfach ist, diese Frage zu beantworten, es sei denn man hat sich mit Schwarzarbeit über Wasser gehalten, und muss sich für die Antwort eine "akzeptable Wahrheit" ausdenken :)

@ Berliner

Wie rechnen sich die 3-5 Jahre bis zur Profitabilität? Gibt es da Statistiken darüber und wenn ja, wo?

Ist die Einarbeitung in das Thema Handelssysteme schon inbegriffen oder der reine Aufbau eines Systems, bis es zur eigenen Psyche passt, nachdem man sich das entsprechende Wissen dazu angeeignet hat?

Wenn Einarbeitung mitgezählt wird, bin ich immerhin nur noch 1-3 Jahre entfernt :) Wenn nicht, gehe ich vielleicht doch noch nebenbei Tellerwaschen.

Viele Grüße

Marzell.
Mitglied seit 11 Jahre 2 Monate

Hallo Niklaus,

sofern Du dich mit Trading selbständig machen möchtest, sollten sicher 250.000 Euro vorhanden sein, damit bei einer angenommenen 10% igen Rendite des Trading der Lebensunterhalt bestritten werden kann. Daneben warten auch noch die Kranken-, Renten-, und sonstige Versicherungen auf den ihr zustehenden Obulus.

Ich schätze, es sollten daher im Jahr schon 25.000 Euro Gewinne anfallen, sollte es für einen minimalen Lebensunterhalt für die Familie reichen. Daneben kommen natürlich auch gewinnlose Zeiten; man lebt dann von der Substanz.

Die Finanzämter haben andererseits ihre Erfahrungen mit Kleinunternehmen, bei denen häusliche Ausgaben des Unternehmers beim Kleinunternehmen untergebracht werden; Auto, Büro, Telefon, Speisen etz, bis der sogenannte Gewinn wieder genügend klein ist, so daß er gerade für die Krankenkasse reicht. Das kann man den Beamten nachfühlen, wenn sie davon nicht begeistert sind.

Ich kann Dich verstehen, wenn Du einen Weg sucht, Dich selbständig zu machen. Der Versuch kostet allerdings Geld, darüber mußt Du Dir im Klaren sein.

Grüße
Albert

Gast

@ gautama2

3-5 Jahre ist meine subjektive Erkenntnis aus Gesprächen mit anderen Tradern und dem, was man so lesen kann. Allerdings:

1. Die Verluste der Anfangsjahre werden meistens erst später wettgemacht.

2. Es handelt sich um die Zeitspanne, die jene brauchen, die es wirklich am Ende schaffen, also 5 bis 10 von 100 Prozent, die sich auf diesen harten Pfad begeben. Das ist kein guter Schnitt, oder?

Und trotzdem glaube ich, dass man es versuchen sollte, wenn man das Traden liebt. Das beantwortet auch Ronins Einwurf.

Gruss,
Berliner

gautama2
Mitglied seit 11 Jahre 2 Monate

@ Berliner

Das macht ja Hoffnung :)

Jedenfalls vielen Dank für die Antwort.

Viele Grüße

Gast

Habe 1998 Geld in Fonds angelegt die ich nach Ablauf der Spekulationsfrist wieder mit erheblichen Gewinn veräussert habe. Ab 2000 habe ich getradet. In 2000 war ich auch noch in einem Angestelltenverhältnis. In 2000 habe ich noch Gewinne gemacht und diese unter sonstige Einkünfte abgegeben.

In 2001 habe ich erhebliche Verluste gemacht. Steuerberater oder auch Finanzbeamte konnten mir nie weiterhelfen wie ich was anzugeben habe. Habe im Nachhinein einige Fehler in meiner von meinem Steuerberater aufgestellten und teuer bezahlten Steuererklärung 2000 gefunden. Weil ich nie konkrete Auskunft erhielt weder von den Finanzbeamten noch von meinem Steuerberater habe ich die Abgabe für 2001 immer wieder verschoben. Das Spiel ist aber zu Ende. Nach Zahlung von 170 Euro Zwangsgeld habe ich es mit Hängen und Würgen geschafft die Erklärung 2001 aufzustellen.

Die ganzen verdammten unterschiedlichen Regelungen regen einfach nur auf. Der Dschungel ist so dicht das kaum ein durchkommen ist.

In 2001 habe ich deutsche Aktien, deutsche Fonds, amerikanische Aktien gehandelt. Alles innerhalb der Spekulationsfrist.

Ich habe anteilsmässig in- und ausl. Dividenden erhalten. Es kommen verschiedene Pfennig und Mini-DM-Beträge zusammen.

Körperschaftsteuer, anrechenbar oder auch nicht, ausl. Dividenen, ausl. Quellensteuer, anrech. Kapitalertragssteuer, etc. pp. bei mir ist wohl alles vorhanden.

Unter den Sonstigen Einkünften - Private Veräusserungsgeschäfte wird jetzt auch noch in Halbeinkünfte- und nicht Halbeinkünfte unterschieden.

Die Werbungskosten für Fachliteratur, ISDN-Grundgebühr (80% Werbungskosten), DSL-Flatrate (80%), Miete+NK (anteilige qm-abhängige Umlage) habe ich noch zusammen bekommen. Allerdings habe ich keine Ahnung wie ich diese Werbungskosten jetzt noch auf Halbeinkünfte bzw. nicht Halbeinkünfte verteilen sollte. Ich habe alles unter nicht Halbeinkünfte eingetragen, weil dieser der sehr viel höherer Anteil hat. Mal schauen was die dazu sagen.

In den "Informations- und Abgabestunden"(oder so ähnlich nennt sich das) habe ich eine Nummer gezogen und mich mit einem Finanzbeamten unterhalten. Ausser überflüssigen dämlichen Sprüchen - "das müssen sie selbst wissen", "wenn ich ihnen hier (Anlage Kap) alles erklären würde müssten wir 1 Woche Seminar abhalten", "gehen Sie zu einem Steuerberater" - und vertaner Zeit hat es nix gebracht. Er zeigte angesichts meiner Ratlosigkeit nix anderes als ein dämliches überhebliches Grinsen. Ausserdem kamen auch noch Sprüche von wegen "ah wieder so einer der Verluste angibt aber keine Gewinne hat" - "Sie machen nix anderes? Dann müssen Sie ja ein Gewerbe haben" - "Wovon haben Sie denn dann gelebt wenn Sie nur Verluste aber keine Gewinne gemacht haben?" - "Woher haben Sie das Geld um so hohe Verluste zu machen?" etc. pp.

Auf gut deutsch er hat den Obermacker heraushängen lassen. Zwischen seinen Ohren war leider auch nicht der geringste Ansatz von Intelligenz oder auch nur geringster Ahnung von dem um was es geht zu sehen. Ich bin dann entnervt nach Hause und habe mich 2 Tage durchgekämpft und wie oben schon gesagt wohl mit vielen Fehlern abgegeben. Im Internet bin ich auch auf einen Artikel des Bundes der Steuerzahler gestoßen. Hier wird gesagt das jeder 3. von den Finanzbehörden verschickte Bescheid FALSCH ist. Also sollte man im Grunde sofort bei Eingang des Bescheids Einspruch erheben. Einfach mal Pro Forma.

Sollte man sich schon fast überlegen ob man rechtlich ganz grundsätzlich gegen das deutsche Steuerrecht vorgehen sollte. Bis zur höchsten Instanz. Um eine klare, gerechte und für alle nachvollziehbares Steuerrecht zu erzwingen. Aber als kleiner Mann hat man da wohl leider kaum die Möglichkeit. Vielleicht lohnt sich aber eine Klage dahingehend das aufgrund der Tatsache das jeder 3 Steuerbescheid falsch ist das keine Gleichbehandlung, keine Steuerklarheit und keine Steuergerichtigkeit herrscht die Steuererklärung verweigert werden kann.

Der Steuererklärung 2002 sehe ich mit Grauen entgegen. Hier habe ich zusätzlich zu den oberen Punkten auch noch ein US-Konto. Überwiesen habe ich als der Dollar hoch stand. Dann natürlich Gewinne und Verluste gemacht. Unter dem Strich wieder ein Minus.

Anfang 2002 habe ich noch Gewinne mit diesem Tradingkonto gemacht in US-Dollar. Diese Gewinne blieben aber auf diesem Konto - der Dollar ist ja bekanntermaßen gefallen. Wie muß ich nun diese nie vom Konto abgezogenen Gewinne versteuern? Kann ich den Währungsverlust auch irgendwie geltend machen?

Was mich jetzt beschäftigt. Wenn ich Gewinne mache - diese aber zum weitertraden auf meinen Konten lasse - der Dollar weiter verliert - ich die Gewinne aber mtl. steuerlich ansetzen muss - kann es sein das ich am Ende des Jahres Gewinne versteuern muß, die real aufgrund der Währungsschwankungen schon wieder sehr viel geringer sind. Genauso ist es natürlich auch möglich das ich bei niedrigen Dollarkurs Gewinne mache und diese am Ende durch Aufwertung des Dollars mehr in der Tasche habe.

Ich frage mich wie ich für mich als selbständiger Trader ohne Gewerbe etwas Sicherheit in meine Kalkulation bringe. Sicherheit vor allem in Bezug auf eine klare und nachvollziehbare steuerliche Betrachtung.

Lohnt es sich vielleicht doch ein Gewerbe anzumelden?

Lohnt es sich in einen anderen europäischen Staat (Schweiz, Österreich, Holland, Liechtenstein) auszuwandern, weil es hier klarere Regeln gibt?

Gibt es Möglichkeiten das Tradingkonto als Fremdwährungsanlage darzustellen welche nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei ist? Oder eine Möglichkeit die Gewinne erst nach Rücküberweisung auf ein deutsches Konto steuerlich anzusetzen?

Für den Fall des Wegfalls der Spekulationsfrist sollte dann wieder letzteres gelten.

Tipps? Ratschläge? Möglichkeiten? Wie wird das von Ihnen gehandhabt?

Roland
Mitglied seit 11 Jahre 2 Monate

Das ist ja nicht zum aushalten was ich da lese, unglaublich.

Ich kann nur jedem raten, der sein erarbeitetes und versteuertes Geld den Risiken der Märkte aussetzt auszuwandern. Es kann ja auch nur das Business auswandern. Nicht nur, dass es schon schwer genug ist damit gegen die "Grossen" erfolgreich zu bestehen, kommen dann auch noch die Gewinne durch die Steuer wieder weg und Verluste werden nicht angerechnet, Kosten nicht anerkannt und dann soll man auch noch ein Gewerbe anmelden, damit man schön kontrolliert werden kann.

Beispiel: In CH sind Kapitalgewinne steuerfrei. Wenn man es hauptberuflich betreibt, kann es sein, dass eine Aufwandsbesteuerung erwirkt wird, so 5 mal Monatsmiete der Wohnung, je nach Ort. Und sonst nix.

Gast

Hallo RolandS,

können Sie mir dazu evtl. Adressen oder Links senden wo ich mich genauer darüber informieren kann? Das wäre wirklich sehr nett. Wenn dem tatsächlich so ist werde ich demnächst in die Schweiz auswandern. Zürich hat mir schon immer ganz gut gefallen. Oder macht es Sinn die Steuerbehörde in der Schweiz direkt anzuschreiben um sich zu informieren?

Ich habe kürzlich auch im TV einen Beitrag gesehen das die Besteuerung von den schweizer Kantonen in Eigenregie geregelt wird. Es ging in erster Linie um Erbschaftssteuer. Stichwort Theo Müller. Es wurde auch gesagt, daß z.b. Michael Schumacher in seinem Kanton eine Pauschale ausgehandelt hat (ja, wirklich ausgehandelt!), die ein Bruchteil seiner Steuerbelastung in Deutschland entspricht.

Norden-Trader
Mitglied seit 11 Jahre 2 Monate

@ Nikolaus

in den Steuererklärungen der nächsten Jahre können Sie zukünftige Gewinne aus Trading mit in der jüngeren Vergangenheit beim Trading gemachten Verlusten verrechnen. Es ist daher wichtig, daß Ihre in 2002 gemachten Verluste vom FA anerkannt werden, damit Sie in Ihrer Steuererklärung für 2003 mit einem Tradingverlust-Vortrag beginnen, der sich je nach Trading-Gewinn oder -Verlust verringert oder nochmal erhöht. Es ist dagegen nicht möglich, Tradingverluste mit tradingfremden Einkünften, z.B. Gehalt oder Mieteinnahmen, zu verrechnen.

Die Frage der Selbständigkeit kann, muß aber nicht, eine Rolle spielen. Man ist nicht schon deswegen selbständig, weil man nicht angestellt ist, kein Einkommen hat, oder weil man sein Geld selbstverwaltet.

@ Trader27

mein Finanzbeamter war klüger: Er verwies mich an den einzigen Kollegen im FA, der sich systematisch mit Steuererklärungen befaßt, die Tradingkomponenten enthalten. Und dieser hat sofort eingeräumt, das Thema sei zu komplex für ein adhoc-Gespräch. Ich möge die Dinge so darstellen und abrechnen, wie sie mir in der Sache erschienen, und dann werde entschieden. Es wurde ohne große Verzögerung und in meinem Sinn entschieden, vermutlich wegen Verzichts auf abenteuerliche Darstellungen.

Das ist für Ihre deutlich variantenreichere Situation kein Trost, aber es empfiehlt sich wohl, analog vorzugehen: Alles ausbreiten, sich dabei sicherlich arm rechnen, soweit begründbar, und dann den Bescheid abwarten.

Im früheren EBERTS Terminmarkt Magazin gab es regelmäßige Beiträge zu rechtlichen und steuerlichen Aspekten beim Trading unter Amicus Curiae von RA-Dr.Klaus F. Bröker (damals www.broeker@goettinger-anwaltskanzlei.de" target="new">http://www.broeker@goettinger-anwaltskanzlei.de).
Man könnte sicher unter http://www.traders-mag.com nach ev. Beiträgen von ihm fragen.

Ich wünsche Ihnen und allen eine befriedigende Lösung Ihrer Steuerfragen.
Auswandern ist nicht jedermanns Sache, und wem ist schon Geld allein ein ausreichender Grund? Nicht einmal viele der reichen Tennisspieler tun das. Kann man im voraus wissen, ob es einem liegt?

Grüße

U. Norden

Roland
Mitglied seit 11 Jahre 2 Monate

@Trader27

Schreiben Sie mir eine Mail und wir reden drüber, ich wohne in Zürich.

Gast

Habe leider keine wirklich aktuellen Infos gefunden.

http://www.revitrag.ch/pdf/Revitrag_Fachbeitrag_Expatriate_Schweiz_d.pdf

Kapitalgewinne

Kapitalgewinne werden in der Schweiz – mit Ausnahme der als gewerbsmässige
Wertschriften- oder Liegenschaften-Händler taxierten Personen – bei natürlichen Personen nicht besteuert.

Im Gegenzug hierzu sind natürlich entsprechend die Kapitalverluste nicht
vom steuerbaren Einkommen absetzbar.

http://www.ghr.ch/dt/news4_d.htm

Der private steuerfreie Kapitalgewinn in der Schweiz

I. Vorbemerkungen

Das Einkommenssteuerrecht der Schweiz basiert auf dem System der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Danach sind Gewinne und Einkommensbestandteile durch den wirtschaftlich Berechtigten der Besteuerung zuzuführen.

Eine Ausnahme davon bilden die privaten Kapitalgewinne auf beweglichem Vermögen, welche sowohl auf Bundes- als auch auf Kantons- und Gemeindeebene von der Einkommenssteuer befreit sind.

Diese "Systemwidrigkeit" hat sowohl auf Seiten der Steuerpflichtigen, als auch auf Seiten der Steuerverwaltung zu bemerkenswerten steuerlichen Kreationen geführt; währenddem die Steuerpflichtigen möglichst viele Einkommensbestandteile als Kapitalgewinn anfallen lassen wollten, verfolgte die Steuerverwaltung die gegenteilige Stossrichtung.

Dieser Newsletter soll eine Übersicht über den heutigen Stand von Praxis und Rechtssprechung zur Diskussion über die Steuerfreiheit von privaten Kapitalgewinnen geben. Wir beschränken uns dabei auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Kapitalgewinn noch als privat und somit steuerfrei qualifiziert, und wann wir von einer gewerbsmässigen und somit steuerbaren Wertschriftentransaktion ausgehen müssen.

Nicht behandelt werden die Themen der direkten und indirekten Teilliquidation sowie der Transponierung und der Erbenholding als Spezialfall der Transponierung. All diesen Transaktionen ist gemeinsam, dass Wertschriften aus dem Privatvermögen ins Geschäftvermögen von Dritten oder selbst beherrschten Gesellschaften überführt werden (sogenannte Systemwechselfälle). In diesen Fällen empfiehlt es sich unbedingt, fachlichen Rat beizuziehen.

II. Der gewerbsmässige Wertschriftenhandel

1. Gesetzliche Grundlage

Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1994 gilt, dass alle Einkünfte aus einem Handel-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar sind. Dazu zählen auch alle Kapitalgewinne aus der Veräusserung, Verwertung oder buchmässigen Aufwertung von Geschäftsvermögen. Hingegen sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei.

Geschäftsvermögen bilden alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Das Bundesgericht hat zudem festgehalten, dass als selbständige Erwerbstätigkeit auch die Veräusserung von Vermögenswerten - namentlich von Wertschriften - gilt, soweit die Veräusserung nicht im Rahmen der blossen Verwaltung eigenen Vermögens erfolgt.

Ob der anfallende Gewinn bei der Veräusserung von Wertschriften durch Privatpersonen steuerbar oder steuerfrei ist, bestimmt sich somit danach, ob der Handel im Rahmen der privaten, ordentlichen Vermögensverwaltung getätigt wurde oder ob er als selbständige (Neben-)Erwerbstätigkeit qualifiziert werden muss.

Der Begriff der "selbständigen Erwerbstätigkeit" ist auslegungsbedürftig. Das haben auch der Bundesrat und das Parlament erkannt. Im Rahmen des Stabilisierungsprogramms 1998 schlugen sie deshalb eine (inhaltlich je unterschiedliche) Ergänzung des DBG und des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kan-tone und Gemeinden (StHG) vor, in der die "selbständige Erwerbstätigkeit" im Zusammenhang mit dem Wertschriftenhändler präziser definiert wurde. Das Gesetzgebungsvorhaben wurde allerdings fallengelassen, nicht zuletzt deshalb, weil das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 08.01.1999 bestätigte, dass die unter dem alten Steuerrecht entwickelte Praxis zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel unter dem DBG unverändert fortgelte.

Das Thema ist jedoch nach wie vor hoch aktuell. Zum einen wird die Frage nach der Gerechtigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Arbeit und Kapitalgewinn gestellt. Zum anderen gewinnt die Diskussion gerade in Anbetracht der heutigen Börsensituation an Brisanz, impliziert die Besteuerung der Kapitalgewinne doch automatisch auch die steuerliche Abzugsfähigkeit der im Rahmen von Wertschriftentransaktionen erlittenen Verluste.

2. Praxis des Bundesgerichts

Die gesetzliche Regelung animierte die Steuerpflichtigen, durch raffinierte Systeme und entsprechende Organisation ihres Portefeuilles die an sich steuerbaren Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden) in steuerfreie Kapitalgewinne "umzuwandeln". Um diesem Missstand entgegenzuwirken, kam es in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis als Gegenbewegung zu einer Überdehnung des Begriffs des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels.

Gemäss heutiger Rechtssprechung gelten Kapitalgewinne aus "einer die schlichte Vermögensverwaltung übersteigenden" Tätigkeit als steuerbares Einkommen aus gewerbsmässiger Erwerbstätigkeit.

Zur Beantwortung der Frage, ob der Kauf oder Verkauf von Wertschriften eine blosse Verwaltung eigenen Vermögens darstellt oder ob eine auf Erwerb gerichtete (selbständige) Tätigkeit darstellt, ist gemäss Bundesgericht aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Dabei weisen folgende Kriterien auf eine Gewerbsmässigkeit hin:
-

Systematisches oder planmässiges Vorgehen
-

Bemühen, die Entwicklung des Marktes zur Gewinnerzielung auszunutzen
-

Häufigkeit der Transaktionen
-

Kurze Besitzesdauer
-

Enger Zusammenhang des Geschäfts mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen
-

Einsatz spezieller Fachkenntnisse
-

Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte
-

Eingehen eines erheblichen Risikos
-

Wiederanlage des erzielten Gewinns in gleichartige Vermögensgegenstände

Für die Qualifikation eines gewerbsmässigen Wertschriftenhandels genügt das Vorliegen einzelner der vorerwähnten Kriterien. Insbesondere ist es nicht notwendig, dass ein eigentliches Gewerbe oder Geschäft betrieben wird. Alles, was über die schlichte Vermögensverwaltung hinausgeht, gilt als selbständige und damit steuerbare Erwerbstätigkeit. Das dafür eingesetzte Kapital qualifiziert als Geschäftsvermögen.

3. Beurteilung

Das Vorgehen des Bundesgerichts und der Steuerverwaltung bei der Beurteilung der Steuerfreiheit von realisierten Kapitalgewinnen erscheint unter verschiedenen Punkten als äusserst problematisch.

Vorab ist festzuhalten, dass der private Kapitalgewinn vom Gesetzgeber wiederholt bewusst als steuerfrei bezeichnet wurde. Dies hat verschiedene Gründe, nicht zuletzt auch volkswirtschaftliche (siehe Ausführungen hienach). Es kann nun nicht Aufgabe der Steuerverwaltung sein, den Staatshaushalt über eine Umqualifikation des steuerfreien Kapitalgewinnes in steuerbares Einkommen sanieren zu wollen. Vorbehältlich der Korrektur von Steuerumgehungstatbeständen ist die Steuerfreiheit zu respektieren.

Immer wieder ist als Abgrenzungskriterium zu hören (so auch vom Bundesgericht), dass auf Erzielung eines Gewinnes gerichtetes Handeln im Rahmen von Wertschriftentransaktionen deren Gewerbsmässigkeit zur Folge hat. Dieses Argument geht fehl. Es kann einer Person nicht verwehrt sein, ihr Wertschriftenportefeuilles in der Absicht einer Gewinnerzielung zu bewirtschaften. Das Gegenteil ist der Fall. Ohne Gewinnabsicht geht niemand die mit einer Börsentransaktion verbundenen Risiken ein. Schliesslich wurde vom Gesetzgeber nicht die Transaktion an sich, sondern ausdrücklich der Kapitalgewinn von der Besteuerung ausgenommen.

Nicht zuletzt ist die fiskalistische Haltung der Behörden auch volkswirtschaftlich sehr bedenklich. Die kotierten Unternehmungen sind darauf angewiesen, dass sich immer wieder Anleger finden, ihr Kapital den Unternehmungen zur Verfügung zustellen. Ohne adäquaten Ausgleichs des Anlagerisikos, d.h. ohne Gewinnaussichten, geht dieses Risiko niemand ein. Entsprechende Beispiele sind in andern Volkswirtschaften abrufbar. So hat in jüngster Vergangenheit die Reduktion der massgeblichen Beteiligungsgrenze von 10% auf 1%, bis zu welcher ein Kapitalgewinn noch steuerfrei vereinnahmt werden kann, in Deutschland zu einer von den Politikern unterschätzten Kapitalflucht ins Ausland geführt.

4. Neue Praxisfestlegung der Steuerverwaltung des Kantons Bern

Im April 2001 hat die Steuerverwaltung des Kantons Bern ihre Praxis zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel neu definiert. Im Gegensatz zur bundesgerichtlichen Praxis verzichtet die bernische Steuerverwaltung auf die Würdigung der gesamten Umstände, wenn bereits aufgrund des geringen Wertschriftenbestandes oder aufgrund anderer Kennzahlen feststeht, dass keine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt.

Wenn nur eine der folgenden Bedingungen alternativ erfüllt ist, handelt es sich gemäss dieser Praxisfestlegung immer um private und somit steuerfreie Vermögensverwaltung:
-

Der durchschnittliche Wertschriftenbestand gemäss Wertschriftenverzeichnis (ohne flüssige Mittel) beträgt weniger als CHF 200'000.-.
-

Es finden jährlich weniger als 100 Transaktionen (Käufe oder Verkäufe) statt. Wenn kein Fremdkapital eingesetzt wird und keine Optionen gekauft werden, sind bis zu 200 Transaktionen zulässig
-

Der Umsatz der Transaktionen beträgt weniger als das Dreifache des durchschnittlichen Wertschriftenbestandes. Wenn kein Fremdkapital eingesetzt wird und keine Optionen gekauft werden, darf der Umsatz bis zum Fünffachen des durchschnittli-chen Wertschriftenbestandes betragen.
-

Die Haltedauer ist in der Mehrzahl der Titelkategorien länger als sechs Monate. Massgebend sind die Titelkategorien, die den überwiegenden Teil des Wertschriftenbestandes darstellen.

Wenn die aufgestellten Kriterien erfüllt sind, wird somit ohne weitere Prüfung auf die Besteuerung der Kapitalgewinne als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit verzichtet. Wenn hingegen keine der vorliegenden Bedingungen erfüllt ist, besteht die Vermutung zugunsten einer steuerbaren gewerbsmässigen Erwerbstätigkeit. In diesen Fällen kann eine Besteuerung nur noch aufgrund spezieller Konstellationen und einer Beurteilung der gesamten Umstände vermieden werden.

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Ausführungen einen Überblick über die Problematik des privaten steuerfreien Kapitalgewinnes und seine Abgrenzung zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel gegen zu haben. Für weitere Auskünfte steht Ihnen unser Tax Partner Gerhard Roth und sein Team jederzeit gerne zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktnahme.

http://www.swissbanking.org/taetigkeitsberichte-dynamic.htm?superchapterid=3

http://www.estv.admin.ch/data/ist/d/vorzug/dtxt.pdf

Kapitalgewinne aus beweglichem Privatvermögen

Sowohl bei der direkten Bundessteuer wie auch in allen Kantonen sind Gewinne, die bei der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen wie Wertpapieren, Gemälden, usw. entstehen, steuerfrei.

curtiss
Mitglied seit 11 Jahre 2 Monate

Zur Erheiterung!

http://www.admin.ch/ch/d/sr/9/954.11.de.pdf

http://www.ebk.admin.ch/d/publik/rundsch/98-2pdf

beim letzten link auf Kap. 6 achten!

Zur allgemeinen Belustigung:

http://www.ebk.admin.ch

Hoffe, ich habe mich nicht verschrieben. Die Zeit drängt. Natürlich nicht für Minderheiten, insbesondere Sozialhilfeempfänger, Lobbyisten, Funktionäre, Asylanten, Politiker usw.

Zu beachten ist noch die Umgehung einer evt. Wegzugsbesteuerung, dazu demnächst mehr in diesem Theater.

Nichts ist unmöglich!
C

Gast

Vielen Dank für die Antworten. Es ist ein schönes Gefühl mit dieser Problematik nicht ganz so allein dazustehen.

curtiss
Mitglied seit 11 Jahre 2 Monate

http://www.ebk.admin.ch/d/publik/rundsch/98-2.pdf

Immer diese Pünktchen, wie gesagt Kapitel 6.

curtiss
Mitglied seit 11 Jahre 2 Monate

Da hatte jemand die selbe "Eingebung".

hardworker
Mitglied seit 10 Jahre 9 Monate

@ Trader27 (15:48)

So schwierig ist die Sache garnicht:

Ab 2001 galt für ausländische Einkünfte die Halbsteuer, ab 2002 auch für inländische. Entsprechend auch nur halber WK-Abzug. Bei Fonds weiß ich es nicht so genau, ich glaube, auch schon ab 2001.

Zum Dollargeschäft/zweiter Beitrag: Es gelten die innerhalb der 12-Monatsfrist realisierten deals. Über 12 Monate gehaltene Positionen bleiben steuerfrei, egal ob plus oder minus. Der $ muß in € umgerechnet werden, je beim Start und Ende des Geschäfts.

Im Steuerbescheid des Finanzamtes wird dann jedes Jahr die Summe des verbliebenen Verlustvortrages aufgeführt, im Falle eines Gewinnes fällt natürlich sofort Einkommensteuer an.

Wenn das Konto im nächsten Jahr so abschmilzt, daß es die Ekst des Vorjahres nicht mehr trägt, war die Gewinnsicherungsstrategie mangelhaft. Leider habe ich hierzu noch nie etwas gelesen und auch auf eine Frage hier im Forum wollte sich niemand äußern.

Wie soll auch der Finanzbeamte jede Facette des Steuerrechtes kennen? Der normale Stb. weiß es auch nicht. Dafür stehen diese Dinge immer wieder im Capital oder im Effectenspiegel etc. Wenn man die Artikel in der persönlichen Steuerakte archiviert ist alles kein Problem. Wissen muß es sowieso nur derjenige, der die Steuererklärung unterschreibt, der haftet ja auch dafür.

Ich habe einmal wg. der damals noch steuerfreien (Differenzgeschäft) Spekulationsgewinne geklagt, mit einem Fachanwlt und Unterstützung der Rechtsschutzversicherung. Beide waren so dämlich, daß sie nichts von der Verjährungsfrist wußten und so war die Verhandlung in einer Minute beendet. Seither achte ich noch mehr auf die betreffenden Fachartikel

Ich mache seit dieser Schlappe die Ekst selbst und habe dadurch auch eine guten Überblick über meine Moneten. Man glaubt nicht wieviele angenehme und schmerzliche deals man sonst nach einem Jahr schon total vergessen hat. Allerdings sind unsere Finanzbeamten auskunftsbereit und kulant, wenn man alle Zahlen in Anlagen erläutert und die Transparenz (Tradingjournal beilegen) hoch hält und ihnen nicht zumutet, daß sie sich alles mühsam zusammensuchen müssen. Habe sogar eine Steuerprüfung ohne Berater überstanden und mußte ganze 183 DM für 3 Jahre nachzahlen.

Also, nur Mut, dann ist auch die nächste Erklärung nur eine Fleißaufgabe.

MfG

hw

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