Stillhalterprämien und Abgeltungssteuer
In § 20 EStG steht unter 11.: "Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien."
Dazu meine Fragen:
A) Spielt es eine Rolle, ob das Glattstellungsgeschäft erst im Folgejahr durchgeführt wird? Denn wenn die Einnahme im letzten Jahr war (dann dort besteuert), würde das Glattstellungsgeschäft im Folgejahr nur steuerlich berücksichtigt werden, wenn in diesem Jahr neue (andere) Stillhalterprämien eingenommen wurden. Oder muss das Glattstellungsgeschäft im Jahr der Vereinnahmung der Stillhalterprämie erfolgen?
B) Gibt es Hinweise, wie mit Stillhaltergeschäften steuerlich vorteilhaft (aber legal) umgegangen werden kann?
Danke!
@ Futures-Trader [#1]
Da die Abgeltungsteuer nur den Gewinnteil der Prämie besteuert, fällt die Steuer erst bei Geschäftsabschluß an. Anders kann ich das nicht interpretieren. Da man die Abgeltungsteuer, als in Deutschland lebender nicht umgehen kann, sollte das auch kein Streitpunkt zwischen Finanzamt und Trader werden.
@ Futures-Trader [#1]
Die Gewinne sind erst mit deren Realisierung, also bei Glattstellung oder Verfall, steuerpflichtig. Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten sind mir nicht bekannt.
@ tantan [#2]
Der Streitpunkt bei der AbgSt ist das Abzugsverbot für Werbungskosten.
@ Futures-Trader [#1]
Hallo,
ich weiss nur das es im Steuerjahr wo die Prämie dir verbleibt relevant ist, jedoch ohne Gewähr meinerseits:
Alle Gewinne versteuern (aus dem Jahre 2004)
Stellen Anleger an der Terminbörse Eurex erworbene Optionsrechte innerhalb der Spekulationsfrist glatt, müssen sie nach Ansicht des BFH die Differenz zwischen den bei Abschluss des Eröffnungsgeschäfts gezahlten und den bei Abschluss des Gegengeschäfts vereinnahmten Optionsprämien als Veräußerungsgewinn versteuern (Az. IX R 26/03). Das gelte unabhängig davon, welcher Basiswert Gegenstand des Optionsgeschäfts war.
Weiterhin entschieden die Münchner Richter, dass Investoren auch ein Entgelt, das sie als Stillhalter für eingeräumte Optionen zur Entschädigung für die Bindung und die Risiken erhalten, unabhängig vom Basiswert versteuern müssen.
Quelle: http://www.focus.de/finanzen/steuern/optionsscheine-alle-gewinne-versteuern_aid_253152.html
aktueller ist der KONZ, vgl. http://www.konz-steuertipps.de/konz/lexikon/T/Termingeschaefte-und-Optionen.html
Sonderfall: »Die Glattstellung«
Glattstellung bedeutet, dass der Inhaber eines Optionsscheines (Kaufoption) ein Gegengeschäft tätigt, in dem er eine Option aus derselben Serie verkauft und dieses Geschäft auch als Glattstellungsgeschäft bezeichnet wird.
Der BFH behandelt im Urteil vom 29.6.2004, (BFH Urteil vom 29.6.2004, BStBl II 2004, 995 (»Eurex-Handel«)) die Glattstellung innerhalb eines Jahres als privates Veräußerungsgeschäft gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG:
Ein »Spekulant«, der seine an der EUREX (im Urteilsfall: noch an der Deutschen Terminbörse) erworbenen Optionsrechte innerhalb der Spekulationsfrist »glattstellt« (i.e. Gegengeschäfte zu den Eröffnungsgeschäften), realisiert i.H.d. Differenz zwischen den gezahlten Prämien bei Eröffnung und den bei den Gegengeschäften vereinnahmten Prämien einen privaten Veräußerungsgewinn (gleicher Ansicht die FinVerw. (BMF vom 27.11.2001, BStBl I 2001, 986).
und ganz nett vom IWW Institut für Wirtschaftspublizistik zusammengestellt unter Optionsgeschäfte: Die steuerlichen Spielregeln der Optionsgeschäfte im Überblick, vgl. http://www.scoop-aerzteberatung.de/bericht/1300_0_4073
Jedoch dieses Steuerzeug ist mir viel zu trocken, gebe alle Belege einfach der Steuerberatung und die machen das dann ;)
Beste Grüße
Roti
@ wuelle [#3]
Die Steuerhängigkeit tritt erst mit Verfall oder Glattstellung ein, ausser du bist Bilanzierer und betreibst Stillhaltergeschäfte als Firma. Die Eröffnung der Position löst keine Steuerpflicht aus. Anders kann die Sache bei Zertifikaten oder ähnlichen Konstrukten sein. Grüsse SPOMI
vereinnahmte Optionsprämien aus Stillhaltergeschäften unterliegen bei Prämienerhalt der Abgeltungssteuer!
http://www.comdirect.de/pbl/static/promo/factsheet_agst.pdf
@ Lenzelott [#6]
Das BMF hat im Schreiben vom 14.12.2007 auf das Schreiben der Bankenverbände wie folgt Stellung genommen:
h) Behandlung von Stillhalterprämien beim Steuerabzug
„Wir bitten um Bestätigung, dass die vereinnahmte Stillhalterprämie i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG-neu der Kapitalertragsteuer unterliegt und die im Glattstellungsgeschäft gezahlte Prämie im Zeitpunkt der Zahlung in den Verlustverrechnungstopf einzustellen ist.“
BMF: Ich teile Ihre Auffassung.
Quelle: http://www.finanzamt.bayern.de/informationen/steuerinfos/steuerarten/abgeltungsteuer/43-45d-Karte-1-2-Anwendungs--und-Zweifelsfragen-zur-Abgeltungsteuer.pdf
Eine weitere Fragestellung im Zusammenhang mit Stillhaltergeschäften;
Die Stillhalter-Prämien unterliegen bei Zufluss ab 2009 der Abgeltungsteuer. Gleiches gilt für das anschließende Glattstellungsgeschäft, das als negative Kapitaleinnahme berücksichtigt wird. Sofern der Stillhalter Aktien liefern muss, kann der hieraus resultierende Verlust mindernd berücksichtigt werden. Derzeit gelingt dies nicht, weil die Stillhalter-Prämien zu den sonstigen Einnahmen nach § 22 Nummer 3 EStG zählen und die Aktienverluste als Termingeschäft nach § 23 EStG gelten.
Quelle: Stichwort Stillhalter:
http://www.rausch-steuerberater.de/oesbilder/LexikonAbgeltungsteuerDiezentralennnderungenvonAbisZ.pdf
Eine andere Steuerberatung zu dem Thema:
13. Termingeschäfte: BVerfG zweifelt an der steuerlichen Verlustbeschränkung
Wer sich an der Terminbörse als Stillhalter betätigt, dem drohen negative Steuerfolgen. Das liegt vor allem daran, dass die im ersten Schritt erhaltene Stillhalterprämie für den Verkauf einer Kaufoption sofort steuerpflichtig ist. Fordert der Gegenspieler anschließend die zugrundeliegenden Aktien ab, weil sie im Kurs gestiegen sind, lässt sich der Verlust aus diesem Geschäft nicht gegenrechnen. Das kann dazu führen, dass Steuer anfällt, obwohl per Saldo ein Gesamtverlust aus dem Termingeschäft entstanden ist.
Quelle: Ziffer 13
http://www.ley-partner.de/Steuerinfo-2-2011.pdf
Vielen Dank für die Antworten und die Links. Ich fasse mal mein daraus abgeleitetes Verständnis zusammen:
1) Eine vereinnahmte Optionsprämie ist im Jahr der Vereinnahmung zu versteuern. Sollte in diesem Jahr bereits ein Glattstellungsgeschäft erfolgen, wird die steuerlich relevante Einnahme dadurch vermindert bzw. kann auch negativ sein.
2) Wenn das Glattstellungsgeschäft erst im Folgejahr erfolgt, werden die Glattstellungskosten erst in diesem Jahr steuerlich relevant (während die Prämieneinnahme im Vorjahr zu versteuern war).
3) Unter Gestaltungsaspekten sollte man verkaufte Optionen im Geld vor Auslauf glattstellen, um den Verlust steuerlich zu berücksichtigen. Ansonsten müssten die angedienten Aktien verkauft werden.
4) Wenn einem im Folgejahr nach Optionsverkauf durchgeführten Glattstellungsgeschäft keine Optionseinnahmen aus neuen/anderen Optionsverkäufen gegenüber stehen sollten, können die Kosten aus der Glattstellung im Jahr der Glattstellung nicht steuerlich berücksichtigt werden. Vermutlich kommt es dann zu einem Verlustvortrag für künftige Stillhaltergeschäfte.
5) Die steuerliche Buchführung sollte also inhaltlich einfach sein, da alle Einnahmen aus Optionsprämien und alle Kosten für Glattstellungen im Jahr des Zahlungsflusses steuerlich berücksichtigt werden. Dies erfolgt völlig unabhängig davon, ob eine Position zum Jahresende im Gewinn oder Verlust ist.
Ist das so richtig?
@ Futures-Trader [#8]
4) Wenn einem im Folgejahr nach Optionsverkauf durchgeführten Glattstellungsgeschäft keine Optionseinnahmen aus neuen/anderen Optionsverkäufen gegenüber stehen sollten, können die Kosten aus der Glattstellung im Jahr der Glattstellung nicht steuerlich berücksichtigt werden. Vermutlich kommt es dann zu einem Verlustvortrag für künftige Stillhaltergeschäfte.
Verlustvortrag _allein_ für künftige Stillhaltergeschäfte, oder ein Verlustvortrag im allgemeinen Verlustverrechnungstopf der Abgeltungssteuer?
Unter der Abgeltungsteuer gibt es ja 2 Verlustverrechnungstöpfe: Einen Verlustverrechnungstopf für Aktiengeschäfte und einen allgemeinen Verlustverrechnungstopf. In letzterem werden z.B. Verluste gebucht, die aus Zertifikategeschäften resultieren, und der allgemeine Verlustverrechnungstopf (nicht der für Aktiengeschäfte) kann nach meinem Theorieverständnis auch mit Dividenden und Zinseinnahmen abgebaut werden.