Teileingezahlte Rückversicherungsaktien
hallo,
weiss jemand, ob bei teileingezahlten Rückversicherungsaktien jemals weiteres Kapital von den Besitzern der Aktien nachgefordert wurde ?
Zur Erklärung:
Verschiedene Rückversicherer, MüchenerRück und soweit mir erinnerlich Frankonia, Nürnberger, mir fallen nicht mehr alle Namen ein, -- diese begaben sogenannte 50 % eingezahlte Aktien an den Markt. Der Hintergrund war, die weiteren 50 % des Kapital erst von den Aktionären einzuziehen, wenn aussergewöhnlich grossen Schäden eintreten würden, die eine Heraufsetzung des Stammkapitals erfordern würden. Diese 50 % iger Aktien notierten meist niedriger, vielleicht kann mich jemand hier verbessern.
Mir ist aber nicht bekannt, ob der Fall jemals bei einem Rückversicherer eintratt. Vielleicht weiss im Board jemand genaueres.
Grüsse
Marzell
http://bundesrecht.juris.de/aktg/__215.html
(2)Teileingezahlte Aktien nehmen entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital an der Erhöhung des Grundkapitals teil. Bei ihnen kann die Kapitalerhöhung nicht durch Ausgabe neuer Aktien ausgeführt werden, bei Nennbetragsaktien wird deren Nennbetrag erhöht. Sind neben teileingezahlten Aktien volleingezahlte Aktien vorhanden, so kann bei volleingezahlten Nennbetragsaktien die Kapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags der Aktien und durch Ausgabe neuer Aktien ausgeführt werden; der Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals muß die Art der Erhöhung angeben. Soweit die Kapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags der Aktien ausgeführt wird, ist sie so zu bemessen, daß durch sie auf keine Aktie Beträge entfallen, die durch eine Erhöhung des Nennbetrags der Aktien nicht gedeckt werden können.
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Die Münchener Rück hatte diesbezüglich 1998 den folgenden Aktionärsbrief veröffentlicht.
http://www.munichre.com/de/ir/publications/letter_to_shareholders/letter_to_shareholders_02_1998_06_29.aspx
danke für die Hinweise, Franjo.
Ist Dir bekannt, ob eine Versicherung jemals diese zusätzlichen 50 % jemals in Anspruch nehmen musste?
Grüsse
Marzell
Das weiss ich leider nicht. Sorry.
Marzell vielleicht hilft Dir das weiter.
Auf die Volleinzahlung wird verzichtet, weil das Geld für das operative Geschäft nicht benötigt wird; für die Risikovorsorge genügen die Ansprüche auf die Resteinlage.
Weiteres unter:
http://www.jura.uni-duesseldorf.de/dozenten/noack/texte/noack/NaVortr.htm#_Toc454891317