Richard Ebert
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Termingeschäfte und ihre einkommensteuerliche Behandlung

Anleitungen, wie Anleger mit Termingeschäften Geld verdienen können, füllen mittlerweile Bände. Dagegen fallen die 18 Seiten, die das Bundesfinanzministerium (BMF) ihrer komplizierten "einkommensteuerlichen Behandlung" widmet, knackig kurz aus.

Im Schreiben vom 27.11.01 (Az.:IV C 3 - S 2256 - 265/01) erfahren die Anghänger von Termingeschäften, dass

- Gewinne in der Regel während der Spekulationsfrist nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) besteuert werden;

- beim Kauf einer Kauf- oder Verkaufsoption die Optionsprämie sowie Bankspesen und Provisionen (Transaktionskosten) zu den Anschaffungskosten des Optionsrechts gehören;

- bei Ausübung der Kaufoption die Anschaffungskosten zu solchen des Basiswertes werden und als solche auch beim Verkauf des Basiswertes innerhalb eines Jahres seit Optionsausübung berücksichtigt werden und dieses bei Ausübung der Verkaufsoption ebenso gilt, sofern der Kauf des Basiswertes weniger als ein Jahr zurückliegt;

- außerdem Futures-Kontrakte, bei denen ein Basiswert geliefert wird bzw. zu liefern ist, nach dem vorgenannten Schema behandelt werden;

- im Falle eines Barausgleichs statt Basiswert-Lieferung dieser abzüglich Anschaffungskosten versteuert werden muss;

- ein Ertrag durch Veräußern oder Glattstellen einer Option durch ein Gegengeschäft besteuert wird;

- der Verfall einer Option steuerlich bedeutungslos ist, weswegen eine Veräußerung mit Verlust vor dem Verfalltermin vorzuziehen ist;

- der Differenzausgleich oder Ertrag aus der Glattstellung bei Future-Geschäften besteuert wird, wobei die Summe bzw. die Differenz aller Zahlungen während der Laufzeit maßgeblich ist. Soweit wird nach § 23 EStG besteuert.

Anderes gilt,

- wenn eine Kauf- oder Verkaufsoption verkauft wird, der Verkäufer also Stillhalter wird. Die von ihm kassierte Optionsprämie muss er als Entgelt für eine sonstige Leistung (§ 22 Nr. 3 EStG) versteuern. Werden die Optionen ausgeübt, liefert also der Stillhalter bzw. erhält er den Basiswert, fallen Gewinn oder Verlust durch Kauf oder Verkauf des Basiswerten wieder unter § 23 EStG;

- wenn eine Kaufoption durch den Verkäufer glattgestellt wird. Der Stillhalter sichere dadurch seine vereinnahmte Optionsprämie, sagt das BMF und erlaubt den Abzug der zur Glattstellung gezahlten Optionsprämie plus Nebenkosten nach § 22 Nr.3 EStG.

Nicht jedes Termingeschäft wirft "sonstige Einkünfte" ab. Erträge aus Optionsscheinen sind Einkünftige aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

(Quelle: Handelsblatt)

Geschrieben von Richard Ebert am
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