Unternehmensteuerreform: Übersicht über die geplanten Änderungen
Folgende Änderungen können/sollen kommen:
"Für Gewerbetreibende und Freiberufler:
Der am 2. Februar 2007 fertig gestellte Referentenentwurf des
Bundesfinanzministeriums sieht folgende Änderungen im Unternehmensteuerrecht vor:
Der Einkommensteuer-Satz soll ab 2008 für thesaurierte laufende Gewinne auf
28,25 % zzgl. Solidaritätszuschlag gesenkt werden. Bei einer späteren Entnahme
soll es zu einer Nachversteuerung in Höhe von 25 % kommen, wenn der Saldo der
Entnahmen und Einlagen des laufenden Wirtschaftsjahrs den in diesem
Wirtschaftsjahr sich ergebenden Gewinn übersteigt.
Die Gewerbesteuer (GewSt) soll ab 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe
abzugsfähig sein. Im Gegenzug wird die Gewerbesteuermesszahl einheitlich für
alle Betriebe von 5 % auf 3,5 % gemindert.
Zusätzlich wird die Anrechnung der GewSt auf die Einkommensteuer (ESt) nach §
35 EStG von 1,8 auf 3,8 erhöht, gleichzeitig aber eine Begrenzung auf die
tatsächliche zu zahlende Gewerbesteuer des Unternehmens eingeführt.
Der bisherige Staffeltarif für Einzelunternehmen und Personengesellschaften soll
entfallen. Zudem soll es Änderungen bei den Hinzurechnungen nach § 8 GewStG
(insbesondere bei Zinsen aus Dauerschulden) geben.
Im betrieblichen Bereich soll ab 2009 das Halbeinkünfteverfahren durch ein
Teileinkünfteverfahren mit 40%-iger Steuerfreiheit ersetzt werden. Hierunter fallen
Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften sowie Veräußerungsgewinne aus
Anteilen an Kapitalgesellschaften, deren Erwerb nach 2008 erfolgt.
Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2007 angeschafft werden, soll ab
2008 die degressive Abschreibung abgeschafft werden.
Die Ansparrücklage des § 7g Abs. 3 und Abs. 7 EStG soll ab 2008 in einen
„Investitionsabzugsbetrag“ umgewandelt und auf gebrauchte Wirtschaftsgüter
ausgedehnt werden. Die für die Begünstigung maßgebliche Betriebsvermögensgrenze
soll geringfügig auf 210.000 Euro erhöht werden, bei Einnahme-Überschuss-
Rechnern soll eine Begünstigung nur noch bei einem Gewinn bis zu 100.000 Euro
möglich sein.
Der Höchstbetrag des insgesamt am Stichtag zulässigen „Investitionsabzugsbetrags“
(weiterhin 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten) soll auf 200.000 Euro
erhöht werden. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung sollen nur noch
Wirtschaftsgüter begünstigt sein, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden.
Bei nicht durchgeführten Investitionen soll rückwirkend der ursprüngliche Abzug im
betreffenden Veranlagungsjahr rückgängig gemacht werden. Die damit verbundene
Steuernachforderung unterliegt der Verzinsung nach § 233a AO mit 6 % p.a..
Die Sonderabschreibung des § 7g Abs. 1 EStG soll ab 2008 unabhängig von der
vorherigen Bildung des „Investitionsabzugsbetrags“ auch für gebrauchte
Wirtschaftsgüter möglich sein.
Die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 Euro netto
soll ab 2008 nur noch für Unternehmen möglich sein, welche die o.g.
Voraussetzungen für die Bildung eines „Investitionsabzugsbetrags“ erfüllen, d.h. bei
bilanzierenden Unternehmen bis zu einem Betriebsvermögen von max. 210.000
Euro.
Für Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Der Körperschaftsteuersatz soll ab 2008 von bislang 25 % auf 15 % abgesenkt
werden, womit sich die Gesamtbelastung einschließlich Gewerbesteuer von bislang
ca. 39 % auf ca. 30 % verringert.
Durch Einführung einer sog. „Zinsschranke“ ab 2008 soll für Konzernunternehmen
mit Zinsaufwendungen von mehr als 1 Mio. Euro eine Abzugsbeschränkung
geschaffen werden. Diese soll sich nach dem Verhältnis von Zins und zu
versteuerndem Einkommen richten.
Konzernunternehmen, bei denen die über die Zinserträge hinausgehenden
Zinsaufwendungen (Schuldzinsenüberhang) 30 % des zu versteuernden
Einkommens überschreiten, sollen die Zinsaufwendungen über den Betrag von 1 Mio.
Euro hinaus nicht mehr absetzen können.
Die 30 %-Grenze soll allerdings nicht gelten, sofern der Nachweis erbracht werden
kann, dass die Eigenkapitalquote zumindest gleich hoch wie diejenige des Konzerns
insgesamt ist (sog. „Escape-Klausel“). Die dem Abzugsverbot unterliegenden
Schuldzinsen dürfen in die Folgejahre vorgetragen werden, bleiben jedoch im
Rahmen der 30 %-Vergleichsrechnung unberücksichtigt. Im Gegenzug soll der
bisherige § 8a KStG abgeschafft werden.
Die bisherige Regelung zum Mantelkauf in § 8 Abs. 4 KStG soll durch einen
neuen § 8c KStG ersetzt werden. Zukünftig soll der Anteilseignerwechsel das
alleinige Kriterium für die Verlustabzugsbeschränkung sein, auf die Zuführung neuen
Betriebsvermögens soll es nicht mehr ankommen. Die Neuregelung sieht folgende
zweistufige Verlustbeschränkung vor:
- Anteilige Versagung des Verlustabzugs bei einer Anteils- oder Stimmrechtsübertragung
von mehr als 25 % und bis zu 50 %.
- Vollständige Versagung des Verlustabzugs bei einer Anteils- oder
Stimmrechtsübertragung von mehr als 50 %.
Für die schädlichen Anteilsübertragungen ist ein Zeitraum von fünf Jahren
maßgeblich, d.h. sobald innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraums die Schwelle
von 50 % überschritten ist, geht der Verlustvortrag vollständig unter."
http://www.steuernetz.de/homepages/buchfuehrung_bilanz/downloads/Unternehmenssteuerreform.pdf
So schlecht sieht es für uns nicht aus:-)
Na also, geht doch:
"Deutschland bekommt Mini-GmbH"
http://www.handelsblatt.com/news/Unternehmen/Aktuell/_pv/_p/203990/_t/ft/_b/1268332/default.aspx/deutschland-bekommt-mini-gmbh.html
@ select [#3]
Du wirst langsam *g.
Das steht schon unter http://www.terminmarktwelt.de/cgi-bin/nforum.pl?ST=8215&CP=0&F=47. Posting #9.
@ scorpion260 [#4]
""Du wirst langsam*g.""
Besser ein langsamer select als ein schneller........ (Du bist nicht gemeint)
gruss hans