Richard Ebert
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Dünger: Verbringungsverordnung für Wirtschaftgsdünger

Verbringensverordnung für Wirtschaftsdünger

LWK Niedersachsen, Hannover (14.04.11) - Seit dem 01. September 2010 ist die seit längerem diskutierte Verbringensverordnung in Kraft. Sie enthält Aufzeichnungs-, Melde-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten bezüglich der Abgabe und des Verbringens von Wirtschaftsdüngern. Zielsetzung ist, in Ergänzung zur Düngeverordnung, mit dieser Verbringensverordnung eine Düngung nach guter fachlicher Praxis umzusetzen. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen informiert hiermit über die wichtigsten Inhalte.

Geltungsbereich

Erfasst werden Betriebe, die Wirtschaftsdünger abgeben, befördern oder übernehmen. Sie gilt damit u.a. für gewerbliche Tierhaltungen, landwirtschaftliche Betriebe, Biogasanlagen, Lohnunternehmer, Vermittler und Transporteure. Zudem werden Importeure von Wirtschaftsdüngern aus anderen Staaten erfasst. Zu den Wirtschaftsdüngern zählen einerseits tierische Ausscheidungen, andererseits jedoch auch pflanzliche Stoffe, die als Dünger eingesetzt werden. Somit fallen auch die in Biogasanlagen entstehenden Gärreste unter den Begriff der Wirtschaftsdünger. Nicht erfasst werden lediglich Gärreste, die aus reinen Kofermenten gewonnen werden. Diese unterliegen weiterhin den Dokumentationspflichten der Bioabfallverordnung. Andererseits werden Silomais oder auch Kartoffeln bzw. Zuckerrüben erst dann zu einem wirtschaftseigenen Dünger, wenn sie zur anaeroben Ver¬gärung eingesetzt werden und als Gärrest die Biogasanlagen verlassen. Für die Transporte dieser Inputstoffe zu den Biogasanlagen entfallen somit die unten aufgeführten Aufzeichnungs-, Melde- bzw. auch Mitteilungspflichten.

Generell wird von den Aufzeichnungs-, Melde- und Mitteilungspflichten entbunden, wer nicht mehr als 200 t Frischmasse im Kalenderjahr an Dritte abgibt, befördert und aufnimmt. Außerdem sind Betriebe ausgenommen, die innerhalb ihres Betriebes bzw. als alleiniger Inhaber mehrerer Betriebe zwischen diesen Betrieben Wirtschaftsdünger in einem 50 km Radius verbringen. Eine zusätzlich genannte Bagatellgrenze von 50 kg stellt sicher, dass das Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern in kleinen Verpackungen, z.B. in Bau- und Gartenmärkten, nicht aufzeichnungspflichtig ist.

Aufzeichnungspflichten

Um Nährstoffströme nachvollziehen zu können, beinhaltet die Verbringensverordnung zusätzliche Dokumentationspflichten. So haben spätestens einen Monat nach Abschluss des Inverkehrbringens Abgeber, Beförderer sowie Empfänger von Wirtschaftsdüngern Aufzeichnungen vorzunehmen. Diese Aufzeichnungen müssen die Anschriften der jeweils Beteiligten, Datum, Menge, Art und Inhaltsstoffe der Wirtschaftsdünger enthalten. Für Empfänger, die Wirtschaftsdünger übernehmen und diese anschließend im eigenen Betrieb ausbringen, wird die Frist zur Erstellung von Aufzeichnungen auf 2 Monate verlängert. Darüber hinaus müssen keine gesonderten Aufzeichnungen geführt werden, soweit die geforderten Angaben aus bereits vorhandenen geschäftlichen Unterlagen ersichtlich sind (z. B. Analysen, Wiegescheine, Lieferscheine etc.). Die Aufzeichnungen sind mindestens 3 Jahre aufzubewahren. Sie verbleiben beim Aufzeichnungspflichtigen.

Meldepflichten

Eine Meldepflicht besteht für denjenigen, der Wirtschaftsdünger aus einem anderen Staat oder einem anderen Bundesland übernimmt. In einem solchen Fall verpflichtet die Verbringensverordnung den Empfänger von Wirtschaftsdüngern bis zum 31. März eines jeden Jahres der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu melden, von wem, wann und wie viel Wirtschaftsdünger er im vorangegangenen Jahr aus einem anderen Bundesland bzw. anderen Staat bezogen hat.

Mitteilungspflichten

Mit Ausnahme der Betriebe, die - wie im Abschnitt Geltungsbereich beschrieben - von den Mitteilungs- und Meldepflichten entbunden sind, besteht für alle Inverkehrbringer (=Abgeber) die Pflicht, der Landwirtschaftskammer Niedersachsen das Inverkehrbringen einen Monat vor der erstmaligen Tätigkeit nach Inkrafttreten der Verbringensverordnung einmalig mitzuteilen. Dabei gilt diese Mitteilungspflicht für inländische und ausländische Inverkehrbringer und zielt auf die Erfassung sämtlicher Akteure der Verbringung im Inland ab. Durch die Mitteilung erhalten die zuständigen Stellen Kenntnis davon, welche Betriebe Wirtschaftsdünger in Verkehr bringen oder abgeben.

Umsetzung

In Niedersachsen liegt die Zuständigkeit für die Umsetzung der Verbringensverordnung bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen steht daher in allen Fragen der Umsetzung, insbesondere bezogen auf die Verpflichtungen zur Aufzeichnung, Meldung und Mitteilung beratend zur Verfügung und nimmt als zuständige Stelle die jeweiligen Meldungen und Mitteilungen entgegen. Abgebern, Aufnehmern und Beförderern von Wirtschaftsdüngern wird die Verwendung der von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen entwickelten Formblätter empfohlen, um ihre Aufzeichnungspflichten vollständig erledigen zu können.

Auskünfte erteilen unten stehende Kontaktpersonen. Online steht Ihnen auch ein umfangreicher Frage-Antwort-Katalog zur Verbringensverordnung zur Verfügung.

(Quelle, Link zum Frage-Antwort-Katalog und Ansprechpartner: http://www.lwk-niedersachsen.de/index.cfm/portal/2/nav/340/article/14865.html )

Geschrieben von Richard Ebert am
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