JBH
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Hagelschäden bei Raps: Wer zahlt den Ausfall ?
Südlich von Bremen massive Schäden bei Raps durch Hagelschlag. Ausffälle vo 50% bis Totalausfall... mal gucken wie es weitergeht.
JBH
Geschrieben von JBH
am
im Emsland ebenfalls
Im süd-östlichen Kreis Schleswig-Flensburg ebenfalls.
Viele Landwirte haben bei der Hagelschadenversicherung im Frühjahr Preise von ca. 25 €/dt incl. Ust versichert. Werden Landhandelsfirmen mit bestehenden Kaufkontrakten für die Ernte 07 bei hagelbedingten Fehlliefermengen die Preisdifferenz von Tagespreis zum Kontraktpreis von hagelgeschädigten Landwirten einfordern?
Üblicherweise wird doch nicht die Dezitonne mit einem bestimmten Betrag versichert, sondern ein Hektarwert, der im Schadenfall bei 100%igem Ausfall die Höchstentschädigung darstellt.
Ohne entsprechende Rechtsgrundlage in einem Kaufkontrakt hat der Landhandel keinen Anspruch auf irgendeine Preisdifferenz. Grundsätzlich gilt, daß der Hagelversicherungsvertrag rechtlich gänzlich unabhängig von etwaigen Lieferkontrakten ist, die an sich nichts anderes als Kaufverträge sind. Die Vertragsparteien der Verträge sind jeweils andere, wie sich auch die jeweiligen Vertragspflichten unterscheiden. Eine "Ausgleichszahlung" könnte also nur dann gefordert werden, wenn dies vertraglich so vereinbart worden wäre.
Wenn im Frühjahr per Kontrakt 40 dt/ha * 25 € (zzgl. Ust)= 1000 €/ha verkauft wurden hat der Käufer bei einem Tagespreis in der Ernte von 28 €/dt (zzgl. Ust.) einen monetären Anspruch von 40 dt/ha* 28 € = 1120 €/ha (zzgl Ust).
Meine Frage bezieht sich darauf, ob Landhandelsfirmen bei Lieferunvermögen des Verkäufers wegen kompletten Hagelschaden mit diesem oder, aus Kulanz, mit dem geringeren Betrag abrechnen werden ?
Meines Wissens zählt Hagelschaden unter höhere Gewalt. Sofern also vom verkäufer unverzüglich eine entsprechende Meldung an den Käufer abgegeben wurde, und auch entsprechende Nachweise vorhanden sind, ist der Vertrag aufgehoben. Zumindest steht dies in den Einheitsbedingungen für den deutschen Getreidehandel im § 20. Diese werden ja auch neben den Ölmühlenbedingungen sehr häufig mit vereinbart.
Gruß
Geno-Bauer
Da Landwirte keine Vollkaufleute sind hat der Landhandel keine Möglichkeit ihn zur Lieferung oder zu Ausgleichszahlungen zu verpflichten wenn denn Hagel oder andere höhere Gewalt auftreten.
Thomas
Geno - Bauer und bbw irren leider.
Höhere Gewalt unter § 20 Einheitsbedingungen ist nur dann gegeben, wenn im Vetrag die genaue Bezeichnung des Flurstückes und/oder Schläge genannt wurden.
Da aber meist lediglich eine Menge x ab einer Station verkauft wurde, ist der Verkäufer zur Lieferung verpflichtet; d.h. er kann sich beim Nachbarn eindecken oder woanders zukaufen.
Seit Oktober letzten Jahres gelten auch Landwirte als Kaufleute im Sinne des BGB
(genaue Paragrafen können nachgereicht werden) und werden somit in vollem Umfang ersatzpflichtig für die eingegangenen Verträge.
Da auch der Handel entsprechend weiterverkauft hat, ist es nur natürlich, dass
nicht aus reiner Nächstenliebe auf die Belieferung der Kontrakte verzichtet werden kann.
@ Graintrader [#8]
"Höhere Gewalt unter § 20 Einheitsbedingungen ist nur dann gegeben, wenn im Vetrag die genaue Bezeichnung des Flurstückes u. / o. Schläge genannt wurden.Ich nehme an, daß dies sich nur aus der Rechtsprechung entwickelt hat."
Ich nehme an, dass man dies nur nachvollziehen kann, wenn man die Rechtsprechung verfolgt hat oder? Aus den Bedingungen kann man m.W. dies aber nicht ablesen (hab sie gerade nicht zu Hand).
Ansonsten aber vielen Dank für die kostenlose Weiterbildung. Ich hoffe nur deine Äußerungen fallen nicht unter das Rechtsberatungsgesetz. Ich meine - wegen Abmahnungen und so.
Gruß Geno-Bauer
Hier geht doch einiges durcheinander.
1.)
Landwirte sind natürlich nach wie vor meist keine Kaufleute.
Dies gilt zumindest dann, wenn es sich bei dem Landwirt um eine "natürliche Person" handelt.
Anders ist dies allenfalls dann, wenn der " Landwirt" rechtlich etwa als GmbH oder Genossenschaft firmiert.
Ist der Landwirt eine natürliche Person, kann er " Kaufmann" werden, wenn er als solcher im Handelsregister eingetragen ist. Es handelt sich dann um einen sog.
" Kannkaufmann".
Ohne Eintragung in das Handelsregister ist der Landwirt als natürliche Person also kein Kaufmann.
Alles andere ist falsch.
2.) Die Kaufmannseigenschaft ergibt sich nicht aus dem BGB, also dem Bürgerlichen Gesetzbuch, sondern natürlich aus dem HGB, dem Handelsgesetzbuch.
Dort ist in § 3 Abs I ausdrücklich folgendes bestimmt : " Auf den Betrieb der Land-und Forstwirtschaft finden die Vorschriften des § 1 HGB ( die bestimmen, wann jemand " Kaufmann " kraft Gesetzes ist ) keine Anwendung". Der Landwirt ist also grundsätzlich kein Kaufmann, kann dies aber werden, siehe oben.
3.)
Höhere Gewalt bezeichnet im deutschen Recht ein von außen kommendes, außergewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt des Betroffenen nicht verhindert werden kann.
Hierzu zählen auch Unwetter.
Liegt höhere Gewalt vor, so scheidet eine Haftung im Schadensfall in der Regel aus, d.h. eine Lieferverpflichtung würde dann nicht entstehen.
Eine Haftung trotz höherer Gewalt kann aber trotzdem in Betracht kommen, etwa im Falle des sog. Schuldnerverzugs, oder dann, wenn das entsprechende Risiko durch einen wirksamen Vertrag auf eine der Vertragsparteien verlagert worden ist.
Es kann also durchaus sein, daß den Landwirt das Risiko trifft, wenn die Vertragsbedingungen entsprechend gestaltet worden sind und diese Vertragsbedingungen auch wirksam sind.
Dies hängt also von der individuellen Vertragsgestaltung ab, die darauf hin überprüft werden müßte.
Eine generelle Aussage dahingehend, daß den Landwirt im Falle höherer Gewalt immer das Haftungs-bzw. Lieferrisiko trifft, wäre hingegen falsch.
4.)
Bei den angesprochenen "Einheitsbedingungen" handelt es sich nicht etwa um allgemein gültige gesetzliche Vorschriften, sondern lediglich um sog. AGB, also Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nichts anderes als Vertragsklauseln sind.
Von der Fassung dieser Bedingungen in Paragraphen sollte man sich daher nicht irritieren lassen. Sie werden auch dadurch nicht zum Gesetz. Ihre Geltung kann man vertraglich vereinbaren. Oder eben nicht. Dann gelten sie auch nicht.
Die Frage der Kaufmannseigenschaft spielt in diesem Zusammenhang übrigens nur insofern eine Rolle, als davon abhängt, welcher Prüfungsrahmen anzuwenden ist, wenn rechtlich zu prüfen ist, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen gestellt hat, auch tatsächlich wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind.
Bei Kaufleuten geht der Gesetzgeber davon aus, daß diese im Geschäftsverkehr erfahren sind und deswegen weniger geschützt werden müssen als Nichtkaufleute.
Der Prüfungsmaßstab bei Nichtkaufleuten ist daher viel strenger, d.h., die Wirksamkeit der Einbeziehung der AGB wird viel strenger geprüft als bei Kaufleuten.
Die " Einheitsbedingungen" sind offensichtlich auf den Geschäftsverkehr zwischen sog. Großkaufleuten zugeschnitten, die riesige Mengen bewegen. Dies kommt in den weiteren Klauseln zum Ausdruck, in denen von Schiffsladungen oder Waggons die Rede ist.
Insofern begegnet es durchaus rechtlichen Bedenken, ob diese Geschäftsbedingungen überhaupt wirksam in einen Vertrag mit einem " kleinen" Landwirt einbezogen werden können, wenn dieser kein Kaufmann ist.
Dies müssen letzten Endes natürlich die Gerichte entscheiden.
Ob es hierzu Rechtsprechung gibt, wäre sicher in Erfahrung zu bringen. Da es sich insoweit aber um ein seltenes Rechtsgebiet handelt, dürfte diese Rechtsprechung allerdings nicht sehr umfangreich sein.
Ich kann Landjus nicht unbedingt folgen. Als Schiedsrichter beim Verein der Getreidhändler haben wir uns durchaus öfter mit dieser Problematik auseinanderzusetzen. Dabei wir auch ganz klar von § 14 aus, in dem es heisst :
" Unternehmer ist ist eine natürliche oder juristische Person,oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Abs. 2 - Unternehmer ist eine natürliche od. juristische Person, die am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet. Auch Freiberufler,
berufmäßige Betreiber, Handwerker und Landwirte sind Unternehmer....."
Dies wurde so auch letzten Jahres richterlich bestätigt.
Und weiter unter 305.3
" Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die
Geltung bestimmter Allgemeiner geschäftsbedingungen unter Beachtung des in Abs. 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren."
Auch die Behauptung, dass die Einheitsbedingungen nur für bestimmte Gruppen gelten ist falsch. Wir handeln seit Jahrzehnten unter den Einheitsbedingungen mit allen Handelspartnern und mit jede noch so kleinen Menge.
Es wäre sicherlich von Vorteil, wenn sich Landjus zunächst einmal mit den Einheitsbedingungen, auch unter Einbeziehung eines Kontaktes mit der juristischen Abteilung des Vereins der Getreidehändler Hamburger Börse, auseinandersetzt.
Als Dozent für Kontraktrecht an der Bundeslehranstalt in Warberg und Leiter des Getreidehandels eines großen Unternehmens bin ich auch gerne bereit, mich außerhalb dieses Forums mit Landjus zusammenzusetzen.
Zuletzt muß ich noch betonen, dass es sich keinesfalls um ein seltenes Rechtsgebiet handelt und hierzu umfangreiche Schiedssprüche vorliegen.
@ Graintrader
Möglicherweise reden wir aneinander vorbei, so daß Sie Widersprüche zu erkennen meinen, wo tatsächlich gar keine sind.
So habe ich z.B. in meinem Beitrag vom 13.07. allgemeine Ausführungen zur Kaufmannseigenschaft von Landwirten gemacht und hierzu auf die !! gesetzliche !! Regelung dieser Frage im HGB hingewiesen. Insoweit war Ihre generelle Aussage, Landwirte seien Kaufleute, tatsächlich nicht richtig.
Wenn Sie nun eine allgemeine Geschäftsbedingung, also eine Vertragsklausel, und nicht etwa eine gesetzliche Regelung, zitieren, in der der Landwirt als Unternehmer bezeichnet wird, ist dies natürlich kein Widerspruch zu meinen Feststellungen, sondern einfach etwas anderes.
Die Frage, ob ein Landwirt Unternehmer im Sinne der Einheitsbedingungen ist, hat mit seiner Kaufmannseigenschaft, die ein gesetzlich definierter, also ein Rechtsbegriff ist, nichts zu tun.
Zusammenfassend bedeutet dies, daß der Landwirt durchaus Unternehmer sein kann, ohne auch zugleich Kaufmann zu sein. Es handelt sich also um zwei verschiedene Begriffe, die man nicht miteinander vermischen sollte.
Gleiches gilt hinsichtlich des weiteren Inhalts der Einheitsbedingungen, die ich natürlich gelesen habe.
Während ich Ausführungen zu ihrer grundsätzlichen Anwendbarkeit gemacht und auf ihren Charakter als bloße Vertragsklauseln hingewiesen habe, zitieren Sie inhaltlich.
Auch dies ist kein Widerspruch, sondern es sind rechtlich zwei verschiedene Sachverhalte. Die Frage der inhaltlichen Wirksamkeit der Einheitsbedingungen ist erst in einem zweiten Schritt zu prüfen, nachdem in einem ersten Prüfungsschritt festgestellt worden ist, daß sie überhaupt Bestandteil eines Vertrags geworden sind.
Und für diesen ersten Schritt sind bei Nichtkaufleuten strengere Anforderungen zu stellen, als bei Kaufleuten.
Ich habe also auch nicht behauptet, daß die Einheitsbedingungen nur für bestimmte Gruppen gelten, und für andere nicht. Ich habe vielmehr deutlich zu machen versucht, daß die Frage der wirksamen Einbeziehung der Einheitsbedingungen in einen Vertrag je nach Vorliegen oder Fehlen der Kaufmannseigenschaft anders geprüft werden muß.
Deswegen hatte ich auch unter 3.) geschrieben, daß es eine Frage der individuellen Vertragsgestaltung ist, ob und welche Haftungstatbestände den Landwirt treffen können.
Wenn Sie also aus meinem Beitrag entnehmen, daß für Landwirte die Einheitsbedingungen nie gelten sollen, ist dies ein Mißverständnis.
Wenn Sie von Schiedssprüchen sprechen, sollten Sie darauf hinweisen, daß es
sich, zumindest der Rechtsnatur eines Schiedsspruchs nach, um eine Übereinkunft zw. den Vertragsparteien handelt, an dem möglicherweise eine dritte, als Schlichter von den Parteien anerkannte Person mitgewirkt hat.
Dies hat aber wiederum nichts mit der Rechtsprechung der ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit zu tun, von der ich gesprochen hatte.
Um einem erneuten Mißverständnis vorzubeugen, ist damit natürlich nichts über die rechtliche Wirksamkeit eines solchen Schiedsspruchs gesagt, der selbstverständlich wirksam sein kann. Aber es handelt sich eben nicht um Rechtsprechung, zumindest dann nicht, wenn wir beide unter einem Schiedsspruch das Gleiche verstehen.
Unter häufig vorkommenden Rechtsgebieten verstehe ich etwa Arbeitsrecht, Verkehrsrecht oder Mietrecht, bei denen es jährlich zu zigtausenden von Gerichtsurteilen kommt. Insofern ist das Getreidehandelsrecht doch recht selten, auch wenn Sie berufsbedingt häufig damit zu tun haben. Deswegen sind höchstrichterliche Entscheidungen dazu sicher auch selten zu finden.
@ Landjus
Wahrscheinlich haben wir tatsächlich ein wenig aneinander vorbei geredet und Ihren Ausführungen kann ich so sicherlich folgen.
Mein Anliegen war es einfach, darauf hinzuweisen, dass die "üblichen" Landwirte,
die regelmässig sich im Handelsgeschäft bewegen, sich nicht einfach unter dem Mäntelchen "ich armer Landwirt" aus der Verantwortung stehlen können. Es sind
gültige Verträge geschlossen worden, sogar meist in Zusammenhang mit einem Basiskontrakt, der den gesamten Verlauf des Geschäftes regelt. Auch der ständige Verweis auf übergeordnete Ereignisse, mit der Folge, folgenlos das Geschäft zu streichen, macht einen als Handelspartner sehr nervös.
Bereits seit den achtziger Jahren haben wir regelmässig in Schiedsverfahren festgestellt, dass Ausfallschäden durch Wild und Vogelfrass, Frost, Regen,Wind
oder nicht fachgerechte Aussaat nur dann zum Tragen kommen, wenn im Kontrakt lediglich die Menge aus einem exakt benannten Schlag oder Flurstück verkauft wurde. Ist nur allgemein die Lieferung einer Ware vereinbart, muss auch der Landwirt zu seinen Verpflichtungen stehen.
Es geht auch nicht darum eine Position gegen den Landwirt aufzubauen, sondern deutlich zu machen, dass er nicht nur alle Vorteile aus der Vermarktung seiner Ware ableitet, wie z.B. hohe Preise, sondern auch ein Risiko hierfür zu tragen hat, wie eben jeder, der ein Geschäft in beiderseitigem Einvernehmen abschliesst.