Milch: Erzeugergemeinschaften und das Kartellrecht
Milch: mehr Erzeugergemeinschaften? (Bauerntag 2010)
Kartellblog.de (12.07.10) - Der Präsident des Deutschen Bauernverbands (DBV) Gerd Sonnleitner hätte den Verkauf von Rohmilch gern stärker gebündelt. Auf dem Bauerntag 2010 spricht er sich aus für
ein paar Große, die im Massengeschäft den Preis aushandeln können.
Sie haben sich bestimmt auch gefragt, ob das kartellrechtlich überhaupt ginge. Die Antwort hängt davon ab, wie viele “ein paar Große” es denn sein und was genau sie “bündeln” sollen. Ohne Preisbindung dürfte das Sonnleitnersche Konzept nicht funktionieren.
Erstens, § 1 GWB. Erzeugergemeinschaften sind, wie jede andere Form der Angebotsbündelung, kartellrechtlich zulässig, wenn sie den Wettbewerb nicht spürbar beschränken. Für die Spürbarkeit hat das Bundeskartellamt zwar bestimmte Regeln aufgestellt. Diese Bagatellschwellen gelten aber nicht, wenn auch Preis- oder Mengenabsprachen getroffen werden. Also steht eine Angebotsbündelung in Rohmilchmärkten zur Rettung von Basispreisen aus Sicht des Amtes sehr wahrscheinlich im Kartellverbot des § 1 GWB.
Zweitens, § 28 GWB, eine Bereichsausnahme für die Landwirtschaft. Danach gilt das Kartellverbot des § 1 GWB nicht für Vereinbarungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben und für Vereinbarungen und Beschlüsse von Vereinigungen solcher Betriebe über die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Voraussetzung ist aber, dass die Vereinbarungen bzw. Beschlüsse keine Preisbindung enthalten (und den Wettbewerb nicht ausschließen).
Drittens, § 11 Marktstrukturgesetz (MarktStrG), eine weitere Sektorsausnahme. Sie klammert das Kartellverbot aus für Beschlüsse anerkannter Erzeugergemeinschaft im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Tätigkeit. Das Bundeskartellamt ist für die Genehmigung solcher Milcherzeugergemeinschaften nicht zuständig und in das Genehmigungsverfahren auch nicht einbezogen. Es behält sich aber die kartellrechtliche Überprüfung der Tätigkeit anerkannter Erzeugergemeinschaften vor, sofern sie eine erhebliche Rohmilchmenge bündeln.
Für anerkannte Erzeugergemeinschaften sind daher auch Preisbindungen zulässig, und zwar im Innenverhältnis (Erzeugergemeinschaft – Mitglieder) und im Außenverhältnis (Erzeugergemeinschaft – Abnehmer). Die Bereichsausnahme gilt aber nur für Beschlüsse und nicht für Verträge, auch nicht für Verträge zwischen mehreren Erzeugergemeinschaften. Außerdem darf die Erzeugergemeinschaft den Wettbewerb nicht ausschließen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8, § 3 Abs. 4 MarktStrG). Das BKartA sieht dort eine kritische Grenze, wo Molkereien in einer Region keine sinnvolle Bezugsalternative für die Beschaffung ihrer Rohmilch haben.
Die Bündelung darf auch im Anwendungsbereich von § 11 MarktStrG nicht zu einer spürbaren Beschränkung des zwischenstaatlichen Handels führen. Tut sie es doch, ist europäisches Kartellrecht anzuwenden. Art. 101 AEUV kennt keine dem § 11 MarktStrG entsprechende Sektorausnahme (wobei die Marktordnung selbstverständlich vorgeht). Unter diesem Gesichtspunkt hält das Bundeskartellamt bundesweite Preisvereinbarungen einschließlich eines Basismilchpreises für kritisch. Nachfrager (die Molkereien) könnten Rohmilch nur zu einem Einheitspreis oder teurer einkaufen.
Aber das Amt sagt auch (Zwischenbericht der Sektoruntersuchung Milch, Dezember 2009, S. 54):
Die Beschlussabteilung weist … darauf hin, dass die lokale oder regionale Bündelung von Rohmilch in Erzeugerhand eine vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünschte Form der Selbsthilfe der Erzeuger darstellt und zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Anlass besteht, kartellrechtlich gegen das Milchboard oder eine andere anerkannte Milcherzeugergemeinschaft vorzugehen.
(Quelle: http://kartellblog.de/2010/07/12/milch-mehr-erzeugergemeinschaften-bauerntag-2010/)