Schweine: Korrektur Kopfgewicht - Einspruch gegen 35 Cent einlegen !

Widerspruch gegen Abrechnung einlegen

dlz.agrarheute.com (17.02.11) - Der pauschale Abzug von 35 Cent je Schwein für die Korrektur des Kopfgewichtes ist rechtlich sehr umstritten. Seit Anfang des Jahres behalten die Schlachtunternehmen auf Empfehlung des Deutschen Bauernverbandes 35 Cent als Ausgleich für das höhere Schlachtgewicht ein (siehe dlz primus schwein 2/2011). Den Abzug nehmen die Schlachtunternehmen vor, da sich Anfang des Jahres die Schnittführung geändert hat. Nun zählen die Augen, Ohrenausschnitte und Augenlider zum Schlachtgewicht.

Nach Auffassung des zuständigen Landesamtes in Bayern ist der Abzug nicht rechtens. Dagegen sehen die Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz nur dann ein Problem, wenn meldepflichtige Betriebe auf der Schlachtabrechung den Preis frei Schlachtstätte ausweisen. In diesem Fall muss der Abzug für die Korrektur des Kopfgewichtes im Preis enthalten sein und die Schlachtindustrie darf nicht nachträglich Kosten abziehen.

(Quelle und ausführlich weiter lesen: -> http://dlz.agrarheute.com/schlachtabrechnung )

Geschrieben von Gast (nicht überprüft) am
Saubauer
Mitglied seit
12 Jahre 6 Monate

@ MBe [#1]

Das mit diesen Vorgaben der 150-200 g ist ein Schuß in den Ofen !

Ab der Waage ist doch der "reine Bereich" ab dort darf doch keiner mehr Ohren, Augen usw herumschnippel ?

Also einen einen zusätzlichen Mann oder einen neuen Hygienebereich oder Was ?

Wer hat das verbrochen?

MfG
Saubauer

Bauer Bernie
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12 Jahre 6 Monate

@ Saubauer [#2]

Das mit den 35 Ct. war eine Empfehlung des Bauernverbandes.

Richard Ebert
Mitglied seit
12 Jahre 6 Monate

ISN fordert Abschaffung des „Kopfabzuges“

wochenblatt-dlv.de / pd, Hamm (07.03.11) - Die Mitgliederversammlung Interessengemeinschaft der Schweinehalter Deutschlands e.V. (ISN) hat sich in einem klaren Votum für die Zurücknahme des sogenannten Kopfabzuges ausgesprochen.

Während der Versammlung hatten sich nahezu alle der rund 650 Teilnehmer gegen die Erhebung einer Kostenpauschale von 35 Cent pro Schlachtschwein für nicht vermarktungsfähige Teilstücke ausgesprochen. Die ISN befindet sich derzeit in Verhandlungen mit den Schlachtunternehmen, um eine Lösung für die Schweinehalter zu finden. Klare Forderung der ISN in den Gesprächen ist die schnellstmögliche Abschaffung der „Kopfpauschale“. Denn mit Einführung neuer Abrechnungsmasken nach der Genehmigung der neuen Klassifizierungsformeln sollte die Kopfpauschale im Sommer eigentlich Geschichte sein, so die Ankündigung verschiedener Schlachtunternehmen. Doch nach aktuellen Meldungen verzögert sich das Genehmigungsverfahren bei der EU. Mit der Folge, dass die „Kopfpauschale“ wahrscheinlich länger als bis zum Sommer abgezogen werden könnte.

Die rechtliche Lage ist und bleibt diffus. Verschiedene Landesämter hatten die Aussagen zur korrekten Preismeldung überprüft und waren zu zum Teil widersprüchlichen Ergebnissen gekommen. Nach Auffassung des Landesamtes in Bayern ist der Abzug nicht rechtens. Die Landesämter in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen sehen nur dann ein Problem, wenn meldepflichtige Betriebe den Preis frei Schlachtstätte auf der Abrechnung ausweisen. Der Abzug für die Korrektur des Kopfgewichtes muss demnach bereits im Preis inbegriffen sein und nicht nachträglich abgezogen werden.

Auch die ISN hat eine rechtliche Prüfung vor diesem Hintergrund durchführen lassen. Das ernüchternde Ergebnis: Der Abzug ist nach jetzigem Kenntnisstand nicht anfechtbar. Andere Ansätze, wie kartellrechtliche Angriffsmöglichkeiten, scheinen nach erster Prüfung ebenfalls wenig erfolgversprechend.

Bei der aktuellen gesetzlichen Änderung vom 01.01.2011 wurde die Schnittführung an europäische Vorgaben angepasst. Für die Erzeuger bedeutet die neue Schnittführung ca. 250 g mehr Schlachtgewicht pro Schwein. Doch seit Anfang Januar wird von vielen Schlachtunternehmen ein „Kopfabzug“ von 35 Cent vorgenommen und so das Mehrgewicht wieder abgezogen. In keinem anderen Land der EU wird ein solcher Abzug vorgenommen. Die Position der ISN ist hier ganz klar: Der gesetzlich definierte Schlachtkörper dient als Abrechnungsgrundlage zwischen Mäster und Schlachthof und sagt letztlich nichts darüber aus, ob Teilstücke tatsächlich vom Schlachthof verwertet werden können. So wird zum Beispiel die Leber vor der Waage entfernt, obwohl sie einen Wert hat. Ein Abzug für tatsächlich oder vermeintlich nicht zu verwertende Teilstücke ist nach Ansicht der ISN daher systemwidrig.

(Quelle: http://www.wochenblatt-dlv.de/schnittfuehrung-391524)

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