Schweine / Recht: GIRL und die Schweinemast-Gerüche
GIRL und die Schweinemast-Gerüche
Rechtslupe.de (17.04.11) - In vielen Bundesländern wurde inzwischen die vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) erstellte Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), im Langtitel „Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen” durch entsprechende Erlasse oder Verwaltungsvorschriften eingeführt, so auch in Nordrhein-Westfalen. Die Geruchsimmissions-Richtlinie dient der Erfassung und Beurteilung von Gerüchen als Immission nach § 3 BImSchG. In Nordrhein-Westfalen etwa löste sie die Raffinerie-Richtlinie 1975 und den Durchführungserlass zur TA Luft 1986 ab. Sie hat eine Bedeutung bei Genehmigungsverfahren und bei Überwachungen. Entsprechend der Geruchsimmissions-Richtlinie ist von einer erheblichen Belästigung auszugehen, wenn in einer Ortslage Geruchsstundenhäufigkeiten von mehr als 10% oder gar 15% im Jahr auftreten.
Diese Geruchsimmissions-Richtlinie wird auch in der Rechsprechung akzeptiert, wie aktuell der vom Verwaltungsgericht Arnsberg entschiedene Fall eines geplanten Schweinemastbetriebes zeigt:
Der geplante Betrieb einer Schweine- und Rindermastanlage für 3.512 Schweine und 200 Bullen auf dem Hof eines Landwirts in Hamm-Werries ist mit dem Immissionsschutzrecht vereinbar. Das ergibt sich aus zwei Urteilen des Verwaltungsgerichts Arnsberg, mit denen das Verwaltungsgericht die Klagen mehrerer Personen, die in der Umgebung der Anlage wohnen, gegen die Genehmigung des Vorhabens durch die Stadt Hamm abgewiesen.
Die Kläger hatten sich vor allem auf unzumutbare Geruchsimmissionen berufen, die mit dem Betrieb der Anlage verbunden seien. Zwei Kläger wohnen in einem Wohngebiet in einer Entfernung von etwa 550 m, zwei weitere im Außenbereich etwa 270 m von der Anlage entfernt. Dort befinden sich bereits Schweinemastställe mit 1.276 Plätzen und vier Bullenmastställe mit 238 Plätzen. Die Stadt Hamm hatte die Änderung und Erweiterung der Anlage nach Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Verfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung und integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung im Juli 2010 genehmigt.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg kommt in seinen Urteilen zu dem Ergebnis, dass die Genehmigung Rechte der Kläger nicht verletze. Die Klage einer Klägerin sei bereits unzulässig, weil diese Klägerin im Verwaltungsverfahren keine Einwendungen erhoben habe. Unabhängig davon seien die Klagen unbegründet, weil die zu erwartenden Belästigungen durch Gerüche bei umfassender Würdigung aller Umstände noch zumutbar seien. Nach der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Geruchsimmissionsprognose würden die Grenzwerte der so genannten Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) an den Grundstücken der Kläger unterschritten. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW habe die Prognose als nachvollziehbar und plausibel angesehen. Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Kläger seien nicht stichhaltig. Die Stadt habe in der Genehmigung verbindlich vorgeschrieben, dass der neue Stall mit einem Abluftwäscher auszustatten sei, der zu einer mindestens 70 prozentigen Geruchsminderung führe. Dieser Wert sei realistisch und einhaltbar. Es bestünden auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Anlage gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorrufen werde.
Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom vom 7. April 2011 – 7 K 2487/10, 7 K 2493/10
(Quelle: http://www.rechtslupe.de)
Erweiterte immissionsschutzrechtliche Prüfung für Stallneubauten gebilligt
Juraforum.de (26.04.11) - Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Urteil vom 13. April 2011 (5 A 2047/09 und 5 A 2048/09) die Klagen zweier Tierhalterinnen auf Erteilung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb je eines Schweinemaststalles mit rund 2.000 Tierplätzen abgewiesen.
Die Klägerinnen beantragten Ende 2006 beim Landkreis Cloppenburg die Genehmigungen für ihre Vorhaben auf den Außenbereichsflächen eines familieneigenen landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetriebes. Zur Beurteilung der Geruchseinwirkungen auf die Nachbarschaft und Umgebung legten sie ein Geruchsgutachten vor, welches sie im weiteren Verfahren mehrmals auf Verlangen des Landkreises überarbeiten und ergänzen ließen. In diesen Gutachten wurden - neben den geplanten Anlagen - nur diejenigen vorhandenen (Tierhaltungs-)Betriebe berücksichtigt, die sich in einem Radius von 600 m um die neu zu bauenden Ställe befinden.
Eine solche Betrachtungsweise entsprach der seinerzeit herrschenden Verwaltungspraxis des Landkreises Cloppenburg. Nachdem dieser jedoch durch eigene sog. "Ausbreitungsrechnungen" für Musterställe die Erkenntnis gewonnen hatte, dass belästigende Geruchseinwirkungen großer Tierhaltungsanlagen in einer weitaus größeren Entfernung (bei Mastschweinen bis zu 1.050 m) wahrnehmbar sind, änderte er Anfang 2008 seine Verfahrensweise und verlangt seitdem bei Geruchsprognosen die Betrachtung eines größer zu bemessenden Beurteilungsgebietes.
Die Klägerinnen weigerten sich jedoch, ein weiteres Gutachten vorzulegen. Der Landkreis Cloppenburg lehnte ihre Genehmigungsanträge deshalb Ende 2008 ab. Die dagegen erhobenen Widersprüche wies er im Juni 2009 zurück. Die daraufhin im Sommer 2009 erhobenen Klagen hat das Gericht abgewiesen. Zur Begründung verwies es darauf, dass den Genehmigungen entgegenstehe, dass der Landkreis zu Recht ein ergänzendes Geruchsgutachten mit erweitertem Beurteilungsgebiet auf der Grundlage der "Geruchsimmissions-Richtlinie" fordere. Gerade in einer Region, die aufgrund einer extremen Tierbesatzdichte ganz erheblich von Geruchsimmissionen betroffen sei (sog. "Überschreitungsgebiet"), dürfe die Überprüfung nicht schematisch erfolgen.
Auch die Beurteilung der Vorbelastungssituation durch vorhandene Betriebe mit geruchsbelastender Wirkung erfordere eine intensive Einzelfallprüfung. Die Geruchsimmissions-Richtlinie enthalte bezüglich der Größe des Beurteilungsgebietes nur Mindestanforderungen, über die der Landkreis Cloppenburg hier zu Recht habe hinaus gehen dürfen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
(Quelle: http://www.juraforum.de/recht-gesetz/erweiterte-immissionsschutzrechtliche-pruefung-fuer-stallneubauten-gebilligt-356635 )