Richard Ebert
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Urteil: Milchabgabe-Vermeidung durch Verpachtung Stall und Kuhherde ?

Ver­pach­tung von Stall und Kuh­her­de

Rechtslupe.de (12.08.09) - Kann die Mil­ch­ab­ga­be durch eine kurz­fris­ti­ge Ver­pach­tung von Stall und Kuh­her­de ver­mie­den wer­den? Mit die­ser Frage hatte sich nun der Bun­des­fi­nanz­hof zu be­fas­sen. Dabei hat er er­neut Rechts­grund­sät­ze dazu auf­ge­stellt, wann einem Land­wirt die auf sei­nem Hof er­zeug­te Milch als ei­ge­ne Mil­cher­zeu­gung zu­ge­rech­net wer­den kann, ob­wohl er Stall und Herde an einen an­de­ren Land­wirt ver­pach­tet hat.

Land­wir­te in der Eu­ro­päi­schen Ge­mein­schaft wer­den mit einer hohen Ab­ga­be be­legt, wenn sie in einem Jah­res­zeit­raum ins­ge­samt mehr Milch an ihre Mol­ke­rei lie­fern, als der ihrem Be­trieb staat­lich zu­ge­teil­ten sog. Re­fe­renz­men­ge ent­spricht. Um eine sol­che ab­ga­be­pflich­ti­ge Über­pro­duk­ti­on zu ver­mei­den, wer­den mit­un­ter Stall und Kühe vor­über­ge­hend an einen an­de­ren Bau­ern ver­pach­tet, des­sen Be­trieb über eine durch die ei­ge­ne Milch­pro­duk­ti­on nicht aus­ge­schöpf­te Re­fe­renz­men­ge ver­fügt.

In sol­chen Fäl­len spricht nach der Ent­schei­dung des BFH be­reits die kurze Pacht­zeit (nur we­ni­ge Wo­chen oder Mo­na­te) gegen die An­nah­me, der Päch­ter sei Er­zeu­ger der Milch im Sinne des Markt­ord­nungs­rechts. Sucht der Päch­ter die­je­ni­gen, denen in der Pacht­zeit die Be­treu­ung der Kühe (Mel­ken, Füt­tern, tier­ärzt­li­che Ver­sor­gung etc.) ob­liegt, nicht selbst aus, lei­tet er sie nicht an und be­auf­sich­tigt er sie auch nicht selbst, so spre­che dies eben­falls da­ge­gen, dass er und nicht der Ver­päch­ter Mil­cher­zeu­ger ist. Die Wür­di­gung aller sol­cher Um­stän­de in einer Ge­samt­be­trach­tung sei al­ler­dings Auf­ga­be des Fi­nanz­ge­richts als Tat­sa­chen­in­stanz, an deren Be­ur­tei­lung der BFH in­so­fern ge­bun­den ist. Die Wür­di­gung der Tat­sa­chen sei­tens des Fi­nanz­ge­richts muss aber nach­voll­zieh­bar sein; sind von ihm Um­stän­de, die gegen eine Mil­cher­zeu­gung durch den Päch­ter spre­chen, nicht aus­rei­chend be­rück­sich­tigt wor­den oder fehlt es über­haupt an Um­stän­den, die um­ge­kehrt für eine Mil­cher­zeu­gung durch die­sen spre­chen, so wird das Ur­teil des Fi­nanz­ge­richts vom Bun­des­fi­nanz­hof auf­ge­ho­ben, wie es auch in die­sem Rechts­streit mit dem erst­in­stanz­li­chen Ur­teil des Fi­nanz­ge­richts Ham­burg ge­sche­hen ist.

Der BFH hatte dabei über den Fall eines Milch­bau­ern zu ent­schei­den, der mit einer GmbH, deren Sitz von sei­nem Hof 400 km ent­fernt ist, ver­ein­bart hatte, dass sie im Fe­bru­ar und März eines Jah­res die Mil­cher­zeu­gung auf sei­nem Hof über­neh­men solle. Das zu­stän­di­ge Haupt­zoll­amt will den Ver­trag je­doch markt­ord­nungs­recht­lich nicht an­er­ken­nen und die in den be­tref­fen­den Mo­na­ten er­zeug­te Milch des­halb dem Ei­gen­tü­mer des Be­triebs zu­rech­nen, den es wegen Über­lie­fe­rung sei­ner be­trieb­li­chen Re­fe­renz­men­ge mit einer ent­spre­chen­den Ab­ga­be be­legt hat.

Mit Recht, so haben jetzt die Mün­che­ner Rich­ter des Bun­des­fi­nanz­hofs ent­schie­den. Es rei­che näm­lich nicht aus, Ver­trä­ge zu schlie­ßen, die einen recht­li­chen Rah­men für einen Über­gang der Mil­cher­zeu­gung an einen an­de­ren be­reit­stel­len, wenn in dem tat­säch­li­chen Voll­zug die­ser Ver­trä­ge dem Ver­päch­ter die Be­triebs­füh­rung weit­ge­hend über­las­sen wird. Der Päch­ter werde dann auch nicht da­durch zum Mil­cher­zeu­ger, dass er in ge­wis­sem Um­fang das wirt­schaft­li­che Ri­si­ko der Mil­cher­zeu­gung zu tra­gen hat.

Wird gel­tend ge­macht, die Mil­cher­zeu­gung in einem Be­trieb sei für die Dauer einer kurz­fris­ti­gen Pacht auf einen an­de­ren über­ge­gan­gen, so ob­liegt, wenn in dem Be­trieb äu­ßer­lich alles beim Alten ge­blie­ben ist, dem Ver­päch­ter der Nach­weis für den Über­gang der Er­zeu­ger­stel­lung. Ver­blei­ben­de Zwei­fel am Vor­lie­gen aus­rei­chen­der Merk­ma­le für einen zeit­wei­li­gen Be­triebs­über­gang müs­sen zu sei­nen Las­ten ge­wür­digt wer­den.

Die Dauer der Pacht­zeit ist für die ta­trich­ter­li­che Wür­di­gung, ob je­mand Mil­cher­zeu­ger ge­wor­den ist, weder ohne Be­deu­tung noch ohne er­heb­li­ches Ge­wicht. Bei kur­zer Pacht­zeit spricht eine erste Ver­mu­tung dafür, dass der Ver­päch­ter wäh­rend die­ser Zeit Be­triebs­in­ha­ber ge­blie­ben ist. Es be­darf be­son­ders ge­wich­ti­ger sons­ti­ger Um­stän­de, die bei der Ge­samt­wür­di­gung dem Fall das Ge­prä­ge geben, wenn trotz der kur­zen Pacht­zeit der Päch­ter als Be­triebs­in­ha­ber an­ge­se­hen wer­den soll.

Es ist für einen Mil­cher­zeu­ger nicht ty­pisch, dass er die Be­treu­ung sei­ner Herde je­man­dem über­lässt, den er nicht selbst aus­ge­sucht hat und der sich nicht unter sei­ner Auf­sicht und An­lei­tung be­fin­det; sol­che Um­stän­de müs­sen des­halb vom Ta­trich­ter dahin ge­wür­digt wer­den, dass sie gegen den Über­gang der Mil­cher­zeu­ger­stel­lung auf den­je­ni­gen spre­chen, der Aus­wahl, An­lei­tung und Auf­sicht nicht aus­übt.

Bun­des­fi­nanz­hof, Ur­teil vom 26.​05.​09 – VII R 28/08

Geschrieben von Richard Ebert am
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