Erzeugergemeinschaften sind, im Gegensatz zu Erzeugerringen, wirtschaftlich tätige Vermarktungsorganisationen. Sie können seit 1967 nach dem Marktstrukturgesetz als förderungswürdig anerkannt werden.
Zweck dieser Organisationen ist die Aufstellung und Einhaltung gemeinschaftlicher Erzeugungs-, Qualitäts- und Vermarktungsregeln zur Verbesserung der Produkte und zur Stärkung der Marktposition der landwirtschaftlichen Erzeuger.
Eine Besonderheit ist die Freistellung von § 1 des Kartellgesetzes, d.h. von dem Verbot, Preisempfehlungen herauszugeben oder Preisabsprachen zu treffen.