Kartoffeln Marktdaten & Marktpreise Warenterminbörsen
Für Speisekartoffeln gibt es keine gesetzlich verbindlich geregelten Mindesteigenschaften. Hier regelt letztlich der Wettbewerb die Qualität der angebotenen Waren.
Im Angebot von Speisekartoffeln findet man öfter die Angabe „gemäß Berliner Vereinbarungen“. Die Berliner Vereinbarungen dokumentieren den Handelsbrauch und sind damit eine Grundlage für die Vertragsgestaltung in allen Stufen der Kartoffelwirtschaft. Sie enthalten keine verbindlichen Kennzeichnungsregeln. Allerdings sind in den Berliner Vereinbarungen zwei Qualitätsnormen verankert, auf die im Handel, zum Beispiel auf dem Etikett verpackter Ware, freiwillig hingewiesen werden darf, wenn die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind. Unterschieden werden Kartoffeln der „Qualität Extra gemäß Berliner Vereinbarungen“ beziehungsweise „Qualität I gemäß Berliner Vereinbarungen“. In den Berliner Vereinbarungen sind außerdem Mindest- und Maximalgrößen für Kartoffeln, die den Hinweis „Drilling“ tragen, dokumentiert.